Bund Qualitätsprüfrichtlinie Ambulante Pflegedienste

Richtlinien zur Prüfung der Qualität nach § 114 SGB XI vom 18. Dezember 2019

16.01.2025 Aktualisiert

Die Qualitätsprüfrichtlinie (QPR) dient als verbindliche Grundlage für die Prüfung der Qualität in den ambulanten Pflegediensten nach einheitlichen Kriterien, die der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung beschließt.

Ab dem 1. Juli 2026 gilt die neue QPR. Die „Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1a – Ambulante Pflegedienste“ (QPR ambulante Pflege Teil 1a) bilden die Grundlage für die Überprüfung der Qualität in der allgemeinen ambulanten Pflege, der außerklinischen Intensivpflege sowie der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege, die von ambulanten Pflegediensten erbracht wird. Darüber hinaus regeln sie die Prüfung der Abrechnungsvorgänge zwischen ambulanten Pflegediensten und den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.
Die Qualitätsprüfung für ambulante Betreuungsdienste wird separat im Teil 1b der QPR ambulante Pflege geregelt.

Zusammenfassende Bewertung eines Qualitätsaspekts anhand von Leitfragen

Der Prüfkatalog wird künftig aus umfassend beschriebenen Qualitätsaspekten bestehen. Zu jedem dieser Aspekte sammelt das Prüfungsteam zunächst relevante Informationen. Anschließend werden diese mithilfe definierter Leitfragen ausgewertet und in einer zusammenfassenden Bewertung für den jeweiligen Qualitätsaspekt dargestellt.

Dabei kommen folgende vier Bewertungskategorien zum Einsatz:

  • A – Keine Auffälligkeiten oder Defizite
  • B – Auffälligkeiten ohne zu erwartende Risiken oder negative Folgen für die versorgte Person
  • C – Defizit, das ein Risiko negativer Folgen birgt
  • D – Defizit, bei dem bereits negative Folgen eingetreten sind

Die Qualitätsdarstellung wird zwischen den Kostenträgern und den Verbänden der Leistungserbringer festgelegt und treten gleichzeitig mit den neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien in Kraft.

Dateianhänge

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