Bund Qualitätsdarstellungsvereinbarung ambulante Pflege

Tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

09.02.2026 Aktualisiert

Der Qualitätsausschuss Pflege hat am 9. Dezember 2025 die „Vereinbarung nach § 115 Abs. 1a SGB XI über die Darstellung und Bewertung der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI – Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die ambulante Pflege“ beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 2. Februar 2026 die Nichtbeanstandung erklärt.

Die Vereinbarung tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Dies erfolgt parallel zu den geänderten Maßstäben und Grundsätzen nach § 113 SGB XI für die ambulante Pflege sowie den angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien nach § 114a Abs. 7 SGB XI

Die QDVA basiert auf dem neu entwickelten und pilotierten Qualitätssystem für die ambulante Pflege. Analog zu den Maßstäben und Grundsätzen vom 28. April 2025 gliedert sie sich in folgende Teile:

  • Teil 1a:  Ambulante Pflegedienste
  • Teil 1b: Ambulante Betreuungsdienste

Sowohl Teil 1a als auch Teil 1b enthalten neben dem Vereinbarungstext Erläuterungen zu:

  • den unterschiedlich aufbereiteten Informationsangeboten (Anlage 1),
  • der Darstellung der durch den ambulanten Pflege- bzw. Betreuungsdienst bereitzustellenden Informationen (Anlagen 2 bis 3),
  • der Darstellung der Prüfergebnisse einschließlich der Erläuterung der Bewertungssystematik (Anlagen 4 bis 6).

Teil 1a umfasst darüber hinaus die Qualitätsdarstellung sowohl für die allgemeine als auch für die spezialisierte ambulante Pflege. Zur spezialisierten ambulanten Pflege zählen insbesondere Leistungen der außerklinischen Intensivpflege sowie der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege.

Dateianhänge

ÖffentlichambulantQualität

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