Um eine qualifizierte Pflege und soziale Betreuung von pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen, vereinbaren die Selbstverwaltungspartner gemeinsame Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität und Qualitätssicherung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements (MuG) für die ambulante Pflege (§ 113 SGB XI).
Diese Vereinbarung ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich (§ 113 Absatz 1 Satz 9 SGB XI) und bei allen weiteren Vereinbarungen nach dem SGB XI (insbesondere Versorgungsverträge, Rahmenverträge, Pflegesatzvereinbarungen, Qualitätsdarstellungsvereinbarungen) und den Richtlinien nach § 114a Absatz 7 SGB XI von den Vertragsparteien zu beachten.
Aktuelle Änderungen bei den Maßstäben und Grundsätzen ambulant
Die Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Versorgung wurden überarbeitet und künftig in zwei Teile gegliedert:
- Teil 1a: Gilt für ambulante Pflegedienste und stellt eine Weiterentwicklung der bisherigen Regelungen dar.
- Teil 1b: Wurde neu geschaffen und richtet sich speziell an ambulante Betreuungsdienste. Dieser Teil ist ebenfalls verbindlich und berücksichtigt die besonderen Anforderungen an Betreuungsleistungen.
Beide Teile treten zum 01. Juli 2026 in Kraft und bilden die Grundlage für Qualität und Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege und Betreuung.
