Um eine qualifizierte Pflege und soziale Betreuung von pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen, vereinbaren die Selbstverwaltungspartner gemeinsame Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität und Qualitätssicherung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements (MuG) für die teilstationäre Pflege (§ 113 SGB XI).
Diese Vereinbarung ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen teilstationären Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich (§ 113 Absatz 1 Satz 9 SGB XI) und bei allen weiteren Vereinbarungen nach dem SGB XI (insbesondere Versorgungsverträge, Rahmenverträge, Pflegesatzvereinbarungen, Qualitätsdarstellungsvereinbarungen) und den Richtlinien nach § 114a Absatz 7 SGB XI von den Vertragsparteien zu beachten.