Bund Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung nach § 113 SGB XI in der Kurzzeitpflege

Grundlage für die Transparenz und Qualität in der Pflege sind die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität in der Kurzzeitpflege (MuG).

31.10.2024 Aktualisiert

Um eine qualifizierte Pflege und soziale Betreuung von pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen, vereinbaren die Selbstverwaltungspartner gemeinsame Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität und Qualitätssicherung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements (MuG) für die Kurzzeitpflege (§ 113 SGB XI).

Diese Vereinbarung ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich (§ 113 Absatz 1 Satz 9 SGB XI) und bei allen weiteren Vereinbarungen nach dem SGB XI (insbesondere Versorgungsverträge, Rahmenverträge, Pflegesatzvereinbarungen, Qualitätsdarstellungsvereinbarungen) und den Richtlinien nach § 114a Absatz 7 SGB XI von den Vertragsparteien zu beachten.

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