Die Qualitätsprüfrichtlinie (QPR) dient als verbindliche Grundlage für die Prüfung der Qualität in den ambulanten Betreuungsdiensten nach einheitlichen Kriterien, die der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung beschließt.
Seit dem 1. Januar 2021 umfassen die QPR für ambulante Pflegeeinrichtungen einen "Teil 1a - Ambulante Pflegedienste" und die einen "Teil 1b - Ambulante Betreuungsdienste".
Ab dem 1. Juli 2026 gilt die neue QPR. Die „Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1b – Ambulante Betreuungsdienste (QPR ambulante Pflege Teil 1b) bilden die Grundlage für die Überprüfung der Qualität in ambulanten Betreuungsdiensten.
Die Qualitätsprüfung für ambulante Pflegedienste wird separat im Teil 1a der QPR ambulante Pflege geregelt.
Zusammenfassende Bewertung eines Qualitätsaspekts anhand von Leitfragen
Der Prüfkatalog wird künftig aus umfassend beschriebenen Qualitätsaspekten bestehen. Zu jedem dieser Aspekte sammelt das Prüfungsteam zunächst relevante Informationen. Anschließend werden diese mithilfe definierter Leitfragen ausgewertet und in einer zusammenfassenden Bewertung für den jeweiligen Qualitätsaspekt dargestellt.
Dabei kommen folgende vier Bewertungskategorien zum Einsatz:
- A – Keine Auffälligkeiten oder Defizite
- B – Auffälligkeiten ohne zu erwartende Risiken oder negative Folgen für die versorgte Person
- C – Defizit, das ein Risiko negativer Folgen birgt
- D – Defizit, bei dem bereits negative Folgen eingetreten sind
Die Qualitätsdarstellung wird zwischen den Kostenträgern und den Verbänden der Leistungserbringer festgelegt und treten gleichzeitig mit den neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien in Kraft.
