In einem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festgelegt, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind.
In Pflegesatzvereinbarungen sind Leistungsparameter (Personalausstattung) und Vergütungsparameter (Personal-, Sach- und Fremdleistungskosten) in Höhe eines "einrichtungseinheitlichen Eigenanteil ("EEE") sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung als verbindliches Heimentgelt zu vereinbaren.
Durch die neuen Rahmenverträge für die vollstationäre Dauerpflege und die Kurzzeitpflege war eine Anpassung der Pflegesatzvereinbarungen und des Gesamtversorgungsvertrags notwendig.
Die beiliegenden Dokumente stellen ein Muster für Baden-Württemberg dar.
