Baden-Württemberg Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI Baden-Württemberg Kurzzeitpflege ab 01.01.2025

Landesrahmenverträge haben das Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung sicherzustellen

28.10.2024 Aktualisiert

Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.  

Der Rahmenvertrag nach §75 SGB XI für die Kurzzeitpflege in Baden-Württemberg wurde neu verhandelt und am 20.09.2024 von der großen Runde der Pflegesatzkommission beschlossen und tritt zum 01.01.2025 in Kraft. 

Die Änderungen betreffen:

  • Einarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
  • Die Abwesenheitsregelungen wurden an die Bundesregelungen angepasst.
  • Anpassung der Mindestpersonalschlüssel auf Personalanhaltswerte.
  • Aufnahme des Bestandsschutzes aus § 113c SGB XI in den Vertrag.
  • Der Schlüssel bzw. der Anhaltswert für Hauswirtschaft und Technik wurde erhöht.
  • Regelungen zum Personalabgleich wurden angepasst.
  • Die verschiedenen Organisationsformen der Kurzzeitpflege wurden im Rahmenvertrag neu definiert auf Grundlage der Bundesrahmenempfehlungen nach § 88a SGB XI.
  • Auslastungsquoten variieren je nach Organisationsform der Kurzzeitpflege
  • Die personelle Ausstattung für Leitung und Verwaltung beträgt nunmehr 1:15

Das Kalkulationstool wurde vor der Schiedsstelle abgestimmt und ist für zukünftige Pflegesatzverhandlungen zu nutzen.  Für die Schiedsstellenverfahren wird den Antragstellern die Verwendung der beiden überarbeiteten und abgestimmten Schiedsstellen-Formulare „Kalkulation der Pflegesätze und
Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach dem 8. Kapitel SGB XI und dem Rahmenvertrag
nach § 75 SGB XI“ sowie „Kalkulation der Entgelte für solitäre und angebundene Kurzzeitpflege“ dringend empfohlen.

Dateianhänge

ÖffentlichstationärExistenzgründungLeistungsrechtPersonalQualitätVergütung

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