Baden-Württemberg Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI Baden-Württemberg vollstationär ab 01.01.2025

Landesrahmenverträge haben das Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung sicherzustellen

28.10.2024 Aktualisiert

Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.  

Der Rahmenvertrag nach §75 SGB XI für die vollstationäre Pflege in Baden-Württemberg wurde am 20. September 2024 von der großen Runde der Pflegesatzkommission beschlossen und tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Neben vielen praktischen und redaktionellen Anpassungen war eine Neufassung der Rahmenverträge vor allem aufgrund der Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI notwendig. Die Frage, wann jemand pflegebedürftig ist, orientiert sich inzwischen nicht mehr nur an körperlichen Einschränkungen, sondern berücksichtigt zusätzlich kognitive und psychische Aspekte und legt den Schwerpunkt auf den Hilfebedarf. Die neuen Rahmenverträge bilden diese Hilfeleistungen als Richtschnur für die Pflegeeinrichtungen nun ab.
Der neue Rahmenvertrag für die vollstationäre Langzeitpflege ermöglicht künftig die Einführung eines Personalbemessungssystems (PeBeM). Damit soll ein zielgerichteterer Einsatz von Pflegefachkräften ermöglicht werden, die dabei durch ausgebildete Pflegehilfskräfte unterstützt werden. Außerdem sorgt der neue Rahmenvertrag durch die Festsetzung bisheriger Bandbreiten im Personalbestand dafür, dass kein Heim im Zuge der Umstellung Personal abbauen muss.

In nahezu allen Teilen des Rahmenvertrages wurde zwischen Leistungserbringerverbänden und Leistungsträgerverbänden eine Einigung erzielt. In folgendem Punkt war eine Einigung nicht möglich:


• § 17 Abs. 11: Personalschlüssel für Leitung und Verwaltung
Dieser Punkt wird voraussichtlich im Rahmen eines Schiedsverfahrens mit unklarer zeitlicher Perspektive zu klären sein. Zum 31.12.2024 wurde der Rahmenvertrag gekündigt. Um für den Fall eines länger andauernden Schiedsverfahrens einen vertragslosen Zustand ab dem 01.01.2025 zu vermeiden und um ausreichend Vorbereitungszeit zur Umsetzung der sonstigen Regelungen zur Verfügung zu haben, wurde in der heutigen Sitzung der Großen Runde beschlossen, den Rahmenvertrag in der unten stehenden Fassung ab dem 01.01.2025 gelten zu lassen.
Die Fußnote zu § 17 Abs. 11 greift die aktuelle Situation auf, sichert die Wirksamkeit einer späteren Festlegung und führt bis dahin übergangsweise die bisherige Regelung fort.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • Einarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs in die neuen Verträge
  • großer Streitpunkt war das Schneiden von Fußnägeln: das unproblematische Schneiden von Zehennägeln wurde in die Regelleistungen aufgenommen. Ein unproblematisches Schneiden von Zehennägeln liegt vor, wenn nach pflegefachlicher Einschätzung hierfür nur Nagelschere, Nagelzange und Nagelfeile benötigt werden, die Zehennägel gesund und von normaler Beschaffenheit sind und die Tätigkeit nicht aufgrund weiterer Faktoren wie z. B. Diab. Mellitus oder Blutverdünnung mit einem erhöhten Risiko einhergeht. Diese Definition findet sich in der Fußnote zu § 2 Abs. 3 LRV aufgenommen.
  • Die Begleitung zum Arzt bleibt Zusatzleistung, dies ist ein enormer Verhandlungserfolg, vor allem mit Blick auf andere Bundesländer, die diese Leistung im Regelkatalog vereinbart haben.
  • Das Kennzeichnen von Wäsche wird zur Regelleistung, aufgrund verschiedener Gerichtsurteile, wäre ein Schiedsstellenverfahren hier wenig erfolgsversprechend. Im Allgemeinen wurden die Unschärfen von Regel- und Zusatzleistungen beseitigt.
  • Die Abwesenheitsregelungen wurden an die Bundesregelungen angepasst.
  • Anpassung der Mindestpersonalschlüssel auf Personalanhaltswerte.
  • Aufnahme des Bestandsschutzes aus § 113c SGB XI in den Vertrag.
  • Der Schlüssel bzw. der Anhaltswert für Hauswirtschaft und Technik wurde erhöht, auf bis zu 1:5,7 unabhängig von den Pflegegraden
  • Regelungen zum Personalabgleich wurden angepasst.

 

Das Kalkulationstool wurde vor der Schiedsstelle abgestimmt und ist für zukünftige Pflegesatzverhandlungen zu nutzen.  Für die Schiedsstellenverfahren wird den Antragstellern die Verwendung der beiden überarbeiteten und abgestimmten Schiedsstellen-Formulare „Kalkulation der Pflegesätze und
Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach dem 8. Kapitel SGB XI und dem Rahmenvertrag
nach § 75 SGB XI“ sowie „Kalkulation der Entgelte für solitäre und angebundene Kurzzeitpflege“ dringend empfohlen.

Nach dem Schiedsspruch im November 2024 wurde das Schiedsstellen-Formular angepasst, die Änderungen sind minimal und betreffen nur zwei Tabellenblätter: 

  • Leistungsdaten: Aufschlüsselung des Ergebnisses aus dem Schiedsspruch zum Schlüssel Leitung und Verwaltung (Zeilen 67-69)
  • Fix Flex: Anpassung der Berechnungsformel tatsächlich Ø Belegung in der KZP in der Zelle F9

Die Änderungen wurden in der Schiedsstellensitzung am 18.02.2025 als dringend empfohlene Vorlage für die Antragsstellung beschlossen.

 

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