Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.
Der Rahmenvertrag nach §75 SGB XI für die vollstationäre Pflege in Baden-Württemberg wurde am 20. September 2024 von der großen Runde der Pflegesatzkommission beschlossen und tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Änderungen
Neben vielen praktischen und redaktionellen Anpassungen war eine Neufassung der Rahmenverträge vor allem aufgrund der Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI notwendig. Die Frage, wann jemand pflegebedürftig ist, orientiert sich inzwischen nicht mehr nur an körperlichen Einschränkungen, sondern berücksichtigt zusätzlich kognitive und psychische Aspekte und legt den Schwerpunkt auf den Hilfebedarf. Die neuen Rahmenverträge bilden diese Hilfeleistungen als Richtschnur für die Pflegeeinrichtungen nun ab.
Der neue Rahmenvertrag für die vollstationäre Langzeitpflege ermöglicht künftig die Einführung eines Personalbemessungssystems (PeBeM). Damit soll ein zielgerichteterer Einsatz von Pflegefachkräften ermöglicht werden, die dabei durch ausgebildete Pflegehilfskräfte unterstützt werden. Außerdem sorgt der neue Rahmenvertrag durch die Festsetzung bisheriger Bandbreiten im Personalbestand dafür, dass kein Heim im Zuge der Umstellung Personal abbauen muss.
Kalkulationstool
Das Kalkulationstool wurde vor der Schiedsstelle abgestimmt und ist für zukünftige Pflegesatzverhandlungen zu nutzen. Für die Schiedsstellenverfahren wird den Antragstellern die Verwendung der beiden überarbeiteten und abgestimmten Schiedsstellen-Formulare „Kalkulation der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach dem 8. Kapitel SGB XI und dem Rahmenvertragnach § 75 SGB XI“ sowie „Kalkulation der Entgelte für solitäre und angebundene Kurzzeitpflege“ dringend empfohlen.
Nach dem Schiedsspruch im November 2024 wurde das Schiedsstellen-Formular angepasst, die Änderungen sind minimal und betreffen nur zwei Tabellenblätter:
- Leistungsdaten: Aufschlüsselung des Ergebnisses aus dem Schiedsspruch zum Schlüssel Leitung und Verwaltung (Zeilen 67-69)
- Fix Flex: Anpassung der Berechnungsformel tatsächlich Ø Belegung in der KZP in der Zelle F9
Die Änderungen wurden in der Schiedsstellensitzung am 18.02.2025 als dringend empfohlene Vorlage für die Antragsstellung beschlossen.
