Zur Förderung der Digitalisierung in der Pflege, zur Entlastung der Pflegekräfte und zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung sowie zur stärkeren Einbindung der Pflegebedürftigen wird den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Zeitraum von 2019 bis 2030 ein einmaliger Zuschuss für die Anschaffung digitaler und technischer Ausrüstung aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung gewährt. Die vorliegenden Richtlinien definieren die Voraussetzungen und das Verfahren zur Vergabe dieser Fördermittel.
Der maximale Förderbetrag beträgt 12.000 Euro bzw. 40 Prozent der anerkannten Investition durch die jeweilige Einrichtung. Es können auch mit Investitionen zusammenhängende Schulungen gefördert werden.
Einige Beispiele für förderfähige Anschaffungen/ Maßnahmen (unter Maßgabe der Erfüllung der o.g. Voraussetzungen) sind:
- Erwerb von Software (z. B. Lizenzen für Betriebssysteme sowie deren Upgrades/ Lizenzen für Anwendungssoftware wie Pflegedokumentationssoftware, E-Mailprogramme, Textverarbeitung, Tabellenkalkulation)
- Erwerb von Hardware (z. B. PC, Laptops, Bildschirme, Router, Headsets, Lautsprecher, Drucker etc.)
- Umstellung von analoger auf digitale Abrechnungssoftware
- Serverumstellungen zur Verbesserung der Technik zur Entlastung der Pflegekräfte
- Anschaffungen in Verbindung mit einem Leasing-Vertrag
- Einrichtung von IT-Arbeitsplätzen zur Entlastung der Pflegekräfte
- Zeiterfassungssysteme, welche der Entlastung der Pflegekräfte dienen
- Digitalisierung der Essensverwaltung, wenn diese der Entlastung der Pflegekräfte dient.
- Systeme zur mobilen Datenerfassung der Pflegedokumentation durch Smartphones/Tablets
- E-Learning-Plattformen, wenn diese der Entlastung der Pflegekräfte dienen
- Die Einrichtung eines W-LAN Netzes in stationären und ambulanten Einrichtungen ist förderfähig soweit dieses - als technische Voraussetzung - zur Nutzung einer Hauptanschaffung im Förderzeitraum benötigt wird
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