Bund Zulassungs-Richtlinien nach § 72 Abs. 3c SGB XI

Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 72 Absatz 3c SGB XI zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen zur Einhaltung der Vorgaben für Versorgungsverträge nach § 72 Absätze 3a und 3b SGB XI (Zulassungs-Richtlinien) vom 24.01.2022 zuletzt geändert durch Beschluss vom 12.02.2026

22.07.2026 Aktualisiert

Seit dem 01.09.2022 dürfen nur noch Versorgungsverträge mit Einrichtungen weiterbestehen oder neu abgeschlossen werden, die eine tarifgerechte Bezahlung aller Mitarbeitenden in Pflege und Betreuung zum Gegenstand haben

Für Einrichtungen, die nicht selbst Partner eines Tarifvertrages sind, bedeutet dies, dass sie sich bei der Entlohnung grundsätzlich an der Tariflandschaft im jeweiligen Bundesland orientieren müssen („regional übliches Entgeltniveau“). Dazu zählen alle Flächentarifverträge (z.B. TVöD), alle Haus- bzw. Unternehmenstarifverträge und alle kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen

Die praktische Umsetzung einer tarifgerechten Entlohnung in nicht tarifgebundenen Einrichtungen kann auf zwei Arten erfolgen

  1. Orientierung an Durchschnittswerten auf Landesebene (§ 3 Absatz 3)
  2. Orientierung an einem konkreten Tarifwerk auf Landesebene (§ 3 Absatz 4)

Der Einrichtungsträger kann aus der veröffentlichten Übersicht auch einen konkreten Tarifvertrag wählen. Der Versorgungsvertrag bleibt in diesem Fall nur erhalten bzw. wird nur neu abgeschlossen, wenn alle Mitarbeitenden in Pflege und Betreuung entsprechend des gewählten Tarifs entlohnt werden. 

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