Bund GVWG Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz

Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung trat am 20. Juli 2021 in Kraft.

11.07.2021 Aktualisiert

Der Deutsche Bundestag hat das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) mit weitreichenden Neuerungen für die gesamte Pflegebranche verabschiedet. Im Zuge von Änderungsanträgen hatte das Bundeskabinett umfangreiche Regelungen zur Umsetzung einer besseren Bezahlung in der Altenpflege und für eine Entlastung der Versicherten nachträglich in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Nachfolgend sind die folgenreichsten Änderungen im Bereich der ambulanten und stationären Pflege zusammengefasst.

Entlohnung in Höhe eines Tarifs

Durch die umfassende Neugestaltung des § 72 SGB XI werden ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen zukünftig verpflichtet, ihre Leistungen nicht nur „ressourcenschonend und effizient“ zu erbringen, sondern darüber hinaus auch ihre betriebsinternen Vergütungsvereinbarungen Tarifstrukturen zu unterwerfen. Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeleistungserbringern geschlossen werden, die einem Tarifwerk in der Region angehören beziehungsweise an eines angelehnt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dazu in Richtlinien bis zum 30. September 2021 das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben fest.

Kompetenzerweiterung für Pflegefachkräfte in der ambulanten Versorgung

Den Ergebnissen der Konzertierten Aktion Pflege entsprechend sollen zukünftig Pflegefachpersonen über die Verordnungsmöglichkeiten für geeignete Leistungsbereiche der häuslichen Krankenpflege mitentscheiden können. Aus diesem Grund erfolgt eine Anpassung von § 37 Abs. 8 SGB V. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist aufgefordert in den Richtlinien über die Verordnung häuslicher Krankenpflege die Rahmenvorgaben zu verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens z. B. selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, zu entscheiden.

Erhöhung der ambulanten Pflegesachleistung

Die Leistungsbeträge gem. § 36 SGB XI für ambulante Pflegesachleistung und Kurzzeitpflege werden angehoben. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe je Kalendermonat umfasst zukünftig:

  1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro,
  2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1363 Euro,
  3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1693 Euro
  4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2095 Euro.
Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten im ersten Jahr ihrer vollstationären pflegerischen Versorgung einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, ab dem zweiten Jahr einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent, ab dem dritten Jahr einen Leistungszuschlag in Höhe von 45 Prozent und ab dem vierten Jahr einen Leistungszuschlag in Höhe von 70. Die Pflegekasse übermittelt für jeden Pflegebedürftigen beim Einzug in die Pflegeeinrichtung sowie zum 1. Januar 2022 für alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen die bisherige Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43 SGB XI.

Ausbau der Kurzzeitpflege

Nach einer Krankenhausbehandlung wird oft eine stärkere Versorgung durch Pflegekräfte benötigt. Um diesem Bedarf gerecht zu werden, wird die Kurzzeitpflege deutlich ausgebaut. Dafür wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung um zehn Prozent auf 1 774 Euro pro Kalenderjahr angehoben.
Zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege sind auf Bundesebene Empfehlungen abzugeben. Diese sollen insbesondere die verschiedenen Arten und Formen sowie die inhaltlichen und strukturellen Besonderheiten der Kurzzeitpflege berücksichtigen und anschließend von den Vertragspartnern nach § 75 Absatz 1 in den Landesrahmenverträgen umgesetzt werden.

Neue Regeln beim Personalbedarf in vollstationären Pflegeeinrichtungen

In der stationären Altenpflege wird ein einheitliches Personalbemessungsverfahren eingeführt. Die zusätzlich finanzierten Pflegehilfskräfte und Pflegefachkräfte werden hierfür regelhaft in die Pflegesatzvereinbarung nach § 84 Absatz 5 überführt. Ab 1. Juli 2023 werden dann bundeseinheitliche Personalanhaltszahlen anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur für jedes Heim der Personalbedarf für die personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal. Dabei werden folgende Qualifikationen unterschieden:

  1. Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung
  2. Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr
  3. Fachkraftpersonal

Abweichend von den bundeseinheitlichen Personalvorgaben kann eine höhere personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden, wenn bereits vorher eine höhere personelle Ausstattung vereinbart war und vorgehalten wurde oder sachliche Gründe für den höheren Personalbedarf nachgewiesen werden können.

Budget Tagespflege

Für den Versorgungsbereich der Tagespflege erfolgen entgegen erster Ankündigungen keine Veränderungen in Bezug auf das verfügbare Budget der Tagespflegegäste.

 

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