Bund Richtlinie zur Verlängerung des Prüfrhythmus

Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund nach § 114c Absatz 1 SGB XI i.V.m. § 53d Absatz 3 Nummer 5 SGB XI

Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi)

 

05.12.2023 Aktualisiert

Bundeseinheitliche Information der Pflegeeinrichtungen durch die DCS Pflege

Die Pflegeeinrichtungen erhalten die Information über die Verlängerung des Prüfrhythmus unmittelbar nach der Feststellung der Landesverbände der Pflegekassen, ob von der Pflegeeinrichtung ein hohes Qualitätsniveau erreicht wurde und sie damit in die Verlängerung des Prüfrhythmus auf zwei Jahre fallen.

Die Information erfolgt per E-Mail durch die DCS Pflege, im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen. Adressiert werden die Einrichtungsvertretenden, deren E-Mail-Adressen in den Qualitätsprüfungsberichten nach § 114 SGB XI hinterlegt sind.
Bei der Erstinformation in diesem Jahr wurden die Qualitätsprüfungsberichte nach § 114 SGB XI aus dem aktuellen Kalenderjahr berücksichtigt, die auch für die Feststellung eines hohen Qualitätsniveaus ausschlaggebend waren.

Die Aktualisierung der Website der DCS Pflege erfolgte zeitgleich. Pflegeeinrichtungen, die von der Verlängerung des Prüfrhythmus betroffen sind, wird dort seit letzter Woche der entsprechende Hinweis angezeigt.

Regelhafte Information jeweils im April und im November

Die Information wird zukünftig regelhaft in den Zeiträumen vom 15. bis 30. November und vom 15. April bis 30. April erfolgen.
Der zweite Zeitraum (15. April bis 30. April) ist erforderlich, da im Monat November noch nicht für alle Pflegeeinrichtungen geprüft werden kann, ob für das Folgejahr die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Prüfrhythmus erfüllt sind, da z.B. im laufenden Jahr noch keine Qualitätsprüfung durchgeführt wurde. Für diese Pflegeeinrichtungen erfolgt im Monat April des Folgejahrs eine weitere Prüfung der Voraussetzungen für eine Verlängerung des Prüfrhythmus.

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