Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.
Für die vollstationäre Pflege in Brandenburg gilt seit dem 01.09.2026 ein neuer Rahmenvertrag. Da keine Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande kam, wurde er am 19.08.2026 durch Beschluss der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI festgesetzt. Er ersetzt den Rahmenvertrag aus dem Jahr 2013 und ist für alle Pflegekassen im Land Brandenburg und alle nach § 72 SGB XI zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. Für den Bereich der Eingliederungshilfe findet er keine Anwendung.
Neben dem Vertragswerk gibt es sechs Anlagen: die Abgrenzung der Regelleistungen von den Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI (Anlage 1), den Strukturerhebungsbogen (Anlage 2), den Katalog der im Zulassungsverfahren einzureichenden Unterlagen (Anlage 3), die Personalbemessung (Anlage 4), eine Mustervorlage für den Personalabgleich (Anlage 5) und die Regelung zur Abwesenheit der Pflegebedürftigen (Anlage 6).
Leistungsinhalt
Der Leistungsteil, der seit 2013 verrichtungsbezogen aufgebaut war, wurde vollständig neu gefasst. Die allgemeinen Pflegeleistungen orientieren sich nun am Pflegebedürftigkeitsbegriff nach § 14 SGB XI und folgen dessen sechs Modulen. An die Stelle der Defizitorientierung tritt die Orientierung an den Ressourcen der Pflegebedürftigen; der Leistungsumfang im Einzelfall wird in einem Aushandlungsprozess zwischen den Pflegebedürftigen und der fachlichen Expertise bestimmt. Die Pflege und Betreuung sterbender Menschen ist ausdrücklich geregelt.
Klargestellt wird, dass die außerhäusliche Mobilität nicht zu den Regelleistungen gehört. Die Einrichtung plant und organisiert die Begleitung bei Arzt- und Behördengängen, muss sie aber nicht selbst übernehmen.
Abgrenzung von Regel- und Zusatzleistungen
Anlage 1 unterscheidet zwischen Regelleistungen, Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI und sonstigen Leistungen und ordnet rund 30 Einzelleistungen zu. Sie schafft damit eine einheitliche Grundlage für die Frage, was mit dem Pflegesatz und dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung abgegolten ist. Einrichtungen sollten ihre Leistungs- und Entgeltverzeichnisse daran spiegeln.
Geändert hat sich außerdem die Zuordnung des allgemeinen Aufwands. Der zu jeweils 50 Prozent auf die allgemeinen Pflegeleistungen und die Unterkunft aufzuteilende Aufwand umfasst nun auch den Personalaufwand für Leitung, Verwaltung, Hauswirtschaft, Haustechnik und Küche. Ausdrücklich genannt ist zudem die angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos nach § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI.
Personelle Ausstattung
Anlage 4 setzt die Personalbemessung nach § 113c SGB XI um und ist der umfangreichste Teil des neuen Vertrages. Die Mindestwerte für das Pflege- und Betreuungspersonal entsprechen den seit 2018 geltenden Personalrichtwerten. Anlage 4 regelt darüber hinaus die erforderlichen Qualifikationen des Pflege- und Betreuungspersonals in drei Qualifikationsgruppen sowie besondere Personalbedarfe. Ein Aufwuchs bis zu den Anhaltswerten des § 113c Abs. 1 SGB XI ist möglich und kann flexibel auf einzelne Qualifikationsgruppen verteilt werden.
Erstmals enthält der Rahmenvertrag Anhaltswerte für Leitung und Verwaltung sowie für Hauswirtschaft, Haustechnik und Küche. Der Stellenumfang für Qualitätsbeauftragte und Soziale Arbeit wird nicht auf die Personalausstattung für Pflege und Betreuung angerechnet; die Sozialarbeit war bisher im Personalrichtwert enthalten. Für die Sterbebegleitung und Palliativversorgung wird weiterhin ein zweckgebundener Zuschlag gewährt, der angehoben wurde und nun an ausdrückliche Nachweisvoraussetzungen geknüpft ist. Geregelt sind ferner der Bestandsschutz für bereits vereinbarte höhere Personalausstattungen, die Anrechnung von Auszubildenden und die Personalausstattung in der Nacht.
Aufgenommen wurde zudem das betriebliche Ausfallkonzept. Einrichtungen haben Anspruch auf Vereinbarung des darin dargestellten angemessenen Personalmehrbedarfs. Das Konzept stellt zugleich einen sachlichen Grund dar, die Personalanhaltswerte zu überschreiten, und soll dazu beitragen, externe Leiharbeit zu vermeiden. Geregelt ist außerdem die Berücksichtigung der Kosten für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten.
Zulassung, Nachweise und Verfahren
Das Zulassungsverfahren ist deutlich formalisiert worden. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme zu stellen, beizufügen sind der Strukturerhebungsbogen und die in Anlage 3 aufgeführten Unterlagen. Bei einem Trägerwechsel ist das Verfahren erneut zu durchlaufen. Geregelt sind zudem Gründe, aus denen der Abschluss eines Versorgungsvertrages wegen persönlicher Ungeeignetheit abgelehnt werden kann.
Das Verfahren zum Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI ist ausführlich geregelt, einschließlich Betrachtungszeitraum, Form der Übermittlung und beidseitiger Fristen von jeweils sechs Wochen. Hinzu kommen der Nachweis der bei den Pflegesätzen zugrunde gelegten Bezahlung nach § 84 Abs. 7 SGB XI und ein abgestuftes Verfahren bei Vertragsverstößen mit vorheriger Anhörung, bei dem der Trägerverband einbezogen werden kann.
Abrechnung und Abwesenheit
Der Rahmenvertrag enthält ein eigenes Abrechnungsverfahren mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Geregelt sind unter anderem die auszuweisenden Angaben, die Zahlungsfrist, die Möglichkeit monatlicher Abschläge und ein Verbot, Forderungen gegen den Sozialhilfeträger an Dritte abzutreten oder zu verkaufen. Über Abwesenheit, Auszug und Tod ist innerhalb von fünf Werktagen zu informieren. Entfallen ist der bisher vorgeschriebene tägliche Leistungsnachweis.
Bei der Abwesenheit bleibt es im Grundsatz bei der bisherigen Auslastungsbasis. Die zwölf zusätzlich berücksichtigten Abwesenheitstage beziehen sich nun allerdings nur noch auf Krankenhausaufenthalte und stationäre Rehabilitation. Neu ist die Möglichkeit, die Auslastungsbasis bei einer vorübergehenden wesentlichen Versorgungseinschränkung unter bestimmten Nachweisvoraussetzungen befristet abzusenken. Präzisiert wurde die Vergütung bei Krankenhausaufenthalten und stationärer Rehabilitation.
Prüfungen
Nach einer Qualitätsprüfung ist den Landesverbänden der Pflegekassen elektronisch mitzuteilen, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung geregelt ist. Für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen verweist der Vertrag auf die gesetzlichen Regelungen; die bisherigen rahmenvertraglichen Verfahrensvorgaben sind entfallen.
Zeitliche Wirkung und offene Punkte
Bestehende Pflegesatzvereinbarungen gelten bis zum Ende ihrer Laufzeit unverändert weiter. Die neuen Regelungen zur Personalausstattung sind erst in der nächsten Pflegesatzvereinbarung umzusetzen. Die vergütungsunabhängigen Regelungen, etwa zu Abrechnung, Meldepflichten und Leistungsabgrenzung, gelten dagegen seit dem 01.09.2026.
Die Regelungen zu § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 SGB XI einschließlich der Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlung wurden bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege zurückgestellt. Die Vertragsparteien treten anschließend in Verhandlungen über eine Ergänzungsvereinbarung ein.
