Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.
Der Rahmenvertrag nach §75 SGB XI für die vollstationäre Pflege in Brandenburg wurde im Jahr 2013 geschlossen und zuletzt im Jahr 2023 ergänzt.
Neben dem reinen Vertragswerk gibt es folgende Anlagen, Ergänzungsvereinbarungen und Festlegungen:
Anlage 1 zum Rahmenvertrag vollstationär
Erste Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag im Land Brandenburg ab 01.01.2017
Festlegungen der AG stationär zur Umsetzung der Personalbemessung nach §113c SGB XI
Die letzten Änderungen betreffen Regelungen zur Anrechnung von Auszubildenden nach dem Pflegeberufegesetz und zum Übergang der Umsetzung der Personalbemessung gemäß § 113c SGB XI bis zum Abschluss des neuen Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege im Land Brandenburg (Rahmenvertrag).
