Niedersachsen Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Niedersachsen für Kinder und Jugendliche

Seit dem 01.01.2025 gilt ein neuer Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche in Niedersachsen.

17.01.2025 Aktualisiert

Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes wurde die Eingliederungshilfe neu aufgestellt. Dabei wurde die bisherige institutionenbezogene Systematik der Eingliederungshilfe unabhängig von der Schwere der Behinderung durch eine an den individuellen Bedarfen ausgerichtete Unterstützung ersetzt. 

Damit die Leistungen der Eingliederungshilfe in ganz Niedersachsen einheitlich gestaltet sind, haben die Träger der Eingliederungshilfe mit den Vereinigungen der Leistungserbringer den Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX geschlossen. Ziel dieses Rahmenvertrages ist die Sicherstellung einer wirksamen Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche. Der Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX ist für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich. 

Seit dem 01.01.2025 gilt ein neuer Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche in Niedersachsen. Vor dem Hintergrund der umfassenden gesetzlichen Änderungen im Rahmen des IKJHG wurde dieser bis zum 31.12.2027 befristet. 

Im Vergleich zum vorherigen Vertrag sind einzelne Punkte neu hinzugekommen oder an anderen Stellen im Text verortet worden. Nachfolgende Aufzählung gibt einen Überblick über die wesentlichen Neurungen:

  • § 13a (Belegungsdaten) wurde neu mit aufgenommen. Dieser regelt nun verbindlich die schon staatfindende jährliche Stichtagsabfrage.
  • § 17 (Prüfung der Qualität der Leistungen) wurde überarbeitet. Dieser stellt nun das Verfahren zur Durchführung der Qualitätsprüfungen etwas genauer dar.
  • § 21 (Rechtswirksamkeit) wurde ergänzt. Dieser stellt nun klar, dass ein erklärter Beitritt auch für künftige Änderungen im Vertrag und den Anlagen weiter gilt. Im Falle von Änderungen besteht jedoch ein Sonderkündigungsrecht.
  • § 23 (Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung) wurde dahingehend angepasst, dass dieser Vertrag bis zum 31.12.2027 befristet gelten soll.

Der Rahmenvertrag bzw. seine Anlagen werden in Teilen durch Beschlüsse der Gemeinsamen Kommission nach § 19 Rahmenvertrag ergänzt oder aktualisiert. 

Neben dem reinen Vertragswerk gibt es folgende Anlagen:  

  • Anlage 1 Leistungstypen
  • Anlage 2 Übersicht Regel und Rahmenleistungsvereinbarungen
    Anlage 2.1 LTyp 0.0.2.1 Schulassistenz
    Anlage 2.2 LTyp 1.1.1.1 HPK Kö
    Anlage 2.3 LTyp 1.1.1.3 HPK hö
    Anlage 2.4 LTyp 1.1.1.4 Sprachheilkindergarten
    Anlage 2.5 LTyp 1.2.1.1 Wohnen kö
    Anlage 2.6 LTyp 1.2.1.6 Sprachheileinrichtung
    Anlage 2.7 LTyp 2.1.1.1 HPK gei
    Anlage 2.8 LTyp 2.1.2.2 Tabi
    Anlage 2.9 LTyp 2.2.1.1 Wohnen gei bis Einschulung
    Anlage 2.10 LTyp 2.2.2.1 Wohnen gei
    Anlage 2.11 LTyp 2.2.2.2 Wohnen
    Anlage 2.12 LTyp 5.1.1.1 Kita inklusive Gruppe
  • Anlage 3 Verfahren zur Zuordnung von Leistungsberechtigten zu Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf
  • Anlage 4 Einheitliche Leistungsvergütungen und Personalstandards
  • Anlage 5 Leistungsvergütungen für andere Leistungsangebote
  • Anlage 6 Ergänzende Regelungen zum Rahmenvertrag
  • Anlage 7 Angaben zum Bürgerportal
  • Anlage 8 Kriterien für die Weiterentwicklung eines bestehenden Angebots oder eines vollständig neuen Angebots
  • Anlage 9 Bestimmung zur Abfrage der Belegungsdaten
Dateianhänge

ÖffentlichEingliederungshilfe EGHExistenzgründungLeistungsrechtPersonalQualitätVergütung

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