Saarland Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI für die teilstationäre Pflege im Saarland

01.02.2024 Aktualisiert

Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.

Der Rahmenvertrag nach §75 SGB XI für die teilstationäre Pflege im Saarland wurde im Jahr 2018 geschlossen und angepasst.

Neben dem reinen Vertragswerk gibt es folgende Anlagen :

  • Rahmenvereinbarung gem. § 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung des § 43b i.V.m. § 84 Abs. 8 und § 85 Abs. 8 SGB XI "Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in der voll- und teilstationären Pflege"
  • Rahmenvereinbarung gem. § 86 Abs. 3 SGB XI über das Verfahren von Vergütungsverhandlungen für die Leistungen der Tagespflege
  • Ergänzung zur Vergütungsvereinbarung mit Anlage über die vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale (LQM) und Anlage über Vergütungszuschläge gem. den §§ 84, 85, 43b SGB XI sowie § 75 SGB XII für die Leistungen der Tagespflege
Dateianhänge

ÖffentlichteilstationärLeistungsrecht

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