Die Landesvereinbarung zur Kurzzeitpflege nach § 132h i. V. m. § 39c SGB V für vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit eingestreuter Kurzzeitpflege sowie für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Thüringen regelt die Versorgung mit Kurzzeitpflege für Versicherte, bei denen die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichen, um ein Verbleiben in der Häuslichkeit zu ermöglichen. Zudem darf bei dem Versicherten keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2,3,4, oder 5 SGB XI vorliegen.
Versicherte erhalten diese Leistung auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse. Dem Antrag muss eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung beigelegt werden.
Die Vergütung erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen Pflegesatzvereinbarung auf Grundlage des kaufmännisch arithmetischen Mittelwertes der vereinbarten Pflegesätze für die Pflegegrade 3 und 4. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, sowie Investitionskosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Diese werden dem Versicherten von der Einrichtung gesondert in Rechnung gestellt.
Vergütungsfähig sind nur Tage mit vollständiger Anwesenheit des Versicherten sowie der Aufnahme- und Entlassungstag. Ein Beispiel zur Berechnung der Abwesenheitsvergütung während der Kurzzeitpflege ist der Landesvereinbarung als Anhang beigefügt.
Beitritt zur Vereinbarung:
Für die Leistungserbringung nach dieser Vereinbarung ist neben einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI die Erklärung zum Beitritt notwendig. Das entsprechende Beitrittsformular steht am Ende dieses Beitrags als Download zur Verfügung. Diese ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung ist dem zuständigen Kostenträger zu übermitteln.
Ohne Beitrittserklärung ist eine Leistungserbringung nach § 39c SGB V im Freistaat Thüringen ab 01.08.2025 nicht mehr möglich.