Thüringen 1. Nachtrag zum Rahmenvertrag Kurzzeitpflege

Die Änderungen zum Abrechnungsverfahren und zur Abwesenheit von Pflegebedürftigen treten zum 01.10.2024 in Kraft.

11.11.2024 Aktualisiert

Die § 16 und § 26 des Thüringer Rahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzeitpflege vom 05.12.1997 mussten auf Grundlage der „Gemeinsamen Empfehlungen nach § 88a SGB XI zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege“ angepasst werden. Zu beiden Punkten konnten wir mit den Kostenträgern eine Einigung erzielen. Die Änderungen treten ab dem 01.10.2024 in Kraft (bzw. mit der nächsten Pflegesatzvereinbarung).

Die Änderungen beim Abrechnungsverfahren und zur Abwesenheit von Pflegebedürftigen sind im Folgenden zusammenfassend dargestellt:

§ 16 (Abrechnungsverfahren):

Die Empfehlung nach § 88a SGB XI gibt vor, dass in der Kurzzeitpflege eine einheitliche, pflegegradunabhängige Pflegevergütung festzulegen ist. Zu diesem Zweck wurden drei Absätze hinzugefügt.

  • Absatz 6 regelt, dass die Vergütung der Leistungen in der Kurzzeitpflege neben dem einheitlichen Pflegesatz auch die Ausbildungsvergütung, ein Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten umfasst.
  • Nach Absatz 7 wird für die Vergütung bei eingestreuter Kurzzeitpflege der Durchschnitt aus den vereinbarten Pflegesätzen für die Pflegegrade 3 und 4 gebildet. Dieser Wert erhöht sich dann noch um den Vergütungszuschlag zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung.
  • Absatz 8 legt fest, dass die Umsetzung mit der nächsten Pflegesatzvereinbarung erfolgt (also noch nicht für die aktuelle Vergütungsvereinbarung) und frühestens mit Inkrafttreten des Nachtrags.


§ 26 (Abwesenheit des Pflegebedürftigen):

  • Absatz 1 präzisiert lediglich den ersten Satz: „Soweit der Pflegeplatz im Rahmen der Kurzzeitpflege unvorhergesehen oder krankheitsbedingt vorübergehend vom Pflegebedürftigen nicht in Anspruch genommen werden kann, ist der Pflegeplatz für den vertraglich vereinbarten Zeitraum freizuhalten.“
  • Absatz 2: Bislang waren Abwesenheitstage während der Kurzzeitpflege nicht vergütungsfähig. Dies wurde nun angepasst. Zukünftig erfolgt die Vergütung bis zum dritten Tag der Abwesenheit.
  • Zudem wurden die Absätze 3 bis 6 neu hinzugefügt. Demnach werden der Tag der zwischenzeitlichen Entlassung und der Tag der Wiederaufnahme zusätzlich als Abwesenheitstage vergütet. Konkret bedeutet das (siehe Beispiel im Nachtrag):
    • Der Tag des Auszugs wird vergütet -> die folgenden drei Tage der Abwesenheit werden vergütet -> sollten weitere Abwesenheitstage hinzukommen, werden diese nicht vergütet -> der Tag des Wiedereinzugs wird dann wieder vergütet. Voraussetzung dafür ist, dass der Platz tatsächlich freigehalten wird. Zudem sind die Kostenträger mit der Monatsabrechnung über Dauer und Grund der Abwesenheit zu informieren.


Der 1. Nachtrag zum Rahmenvertrag der Kurzzeitpflege sowie der Rahmenvertrag selbst stehen Ihnen am Ende dieses Artikels als Download zur Verfügung. Zwar liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch keine vollständig unterschriebene Fassung des 1. Nachtrags vor, doch kann dieser bereits ab dem 01.10.2024 angewendet werden.

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