Der VDAB sowie die weiteren Vereinbarungspartner auf Bundesebene haben die Gemeinsamen Empfehlungen nach § 113c Absatz 4 SGB XI zum Inhalt der Rahmenverträge nach § 75 Absatz 1 SGB XI i. V. m. § 113c Absatz 5 SGB XI in der vollstationären Pflege vereinbart und veröffentlicht.
Zusätzlich haben die Vereinbarungspartner in einer Anlage zu den Empfehlungen herausgestellt, dass für die erfolgreiche praktische Umsetzung des neuen Personalbemessungsverfahrens neben den bisher getroffenen Regelungen weitere politische Maßnahmen zwingend erforderlich sind.
Die Empfehlungen zur Mindestpersonalausstattung sollen nun von den Vertragspartnern in den Landesrahmenverträgen nach Paragraf 75 SGB XI zum 1. Juli 2023 entsprechend umgesetzt werden. Ein verpflichtender Personalaufwuchs besteht hierbei für die Pflegeeinrichtungen nicht. Für das bisher vereinbarte Personal sowie dessen Qualifikation besteht ein Bestandsschutz.
Die VDAB-Landesgeschäftsstellen werden an dieser Umsetzung aktiv mitwirken und zuverlässig über die getroffenen Vereinbarungen und die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen informieren.