Bund Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege. Zuletzt geändert am 5. Dezember 2024; in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

20.12.2024 Aktualisiert

Die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einem dauerhaften Bedarf an intensivpflegerischer Betreuung außerhalb des Krankenhaussettings.

Änderungen zum 1. Januar 2025

Gemäß § 37c Absatz 1 Satz 6 SGB V muss vor jeder Verordnung außerklinischer Intensivpflege eine Potenzialerhebung durchgeführt werden. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit potenzialerhebungsberechtigter Ärztinnen und Ärzte wurde am 20. Juli 2023 eine Übergangsregelung in § 5a AKI-RL beschlossen. Diese ergänzt die verpflichtende Vorgabe um eine Soll-Regelung, die befristet bis zum 31. Dezember 2024 gilt. Verordnende Ärztinnen und Ärzte sollen sicherstellen, dass eine fehlende Potenzialerhebung nachgeholt wird, spätestens bis Ende der Übergangsfrist.

Angesichts weiterhin bestehender Kapazitätsengpässe wurde die Übergangsregelung nun bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Zusätzlich wurde eine Ausnahmeregelung in § 5b AKI-RL geschaffen, die für Bestandsfälle gilt. Versicherte, die bereits vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen nach der HKP-RL oder AKI-RL erhalten haben, benötigen in diesen Fällen nur eine einmalige Potenzialerhebung bis zum 31. Oktober 2025, sofern keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zugrunde liegenden Funktionsstörung besteht.

Ab dem 1. Juli 2025 soll die verpflichtende Potenzialerhebung wieder uneingeschränkt gelten.

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