Die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einem dauerhaften Bedarf an intensivpflegerischer Betreuung außerhalb des Krankenhaussettings.
Änderungen zum 1. Januar 2025
Gemäß § 37c Absatz 1 Satz 6 SGB V muss vor jeder Verordnung außerklinischer Intensivpflege eine Potenzialerhebung durchgeführt werden. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit potenzialerhebungsberechtigter Ärztinnen und Ärzte wurde am 20. Juli 2023 eine Übergangsregelung in § 5a AKI-RL beschlossen. Diese ergänzt die verpflichtende Vorgabe um eine Soll-Regelung, die befristet bis zum 31. Dezember 2024 gilt. Verordnende Ärztinnen und Ärzte sollen sicherstellen, dass eine fehlende Potenzialerhebung nachgeholt wird, spätestens bis Ende der Übergangsfrist.
Angesichts weiterhin bestehender Kapazitätsengpässe wurde die Übergangsregelung nun bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Zusätzlich wurde eine Ausnahmeregelung in § 5b AKI-RL geschaffen, die für Bestandsfälle gilt. Versicherte, die bereits vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen nach der HKP-RL oder AKI-RL erhalten haben, benötigen in diesen Fällen nur eine einmalige Potenzialerhebung bis zum 31. Oktober 2025, sofern keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zugrunde liegenden Funktionsstörung besteht.
Ab dem 1. Juli 2025 gilt:
Für Versicherte, die bereits vor dem 1. Juli 2025 AKI-Leistungen beziehen, entfällt die Pflicht zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung. Eine Erhebung erfolgt hier nur noch bei konkreten Hinweisen auf ein therapeutisches Potenzial oder auf Wunsch der Betroffenen. In diesen Fällen können Folgeverordnungen auch ohne vorherige Erhebung für bis zu 12 Monate ausgestellt werden.
Für neu in die Versorgung eintretende Versicherte ab dem 1. Juli 2025 bleibt die Potenzialerhebung vor jeder Verordnung verpflichtend. Erst wenn bei diesen Personen in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren zweimal festgestellt wurde, dass keine Entwöhnung oder Dekanülierung möglich ist, kann auf weitere Erhebungen verzichtet werden.
Ab dem 1. April 2026 gilt:
Folgeverordnungen können unter bestimmten Voraussetzungen und bei Verantwortungsübernahme durch die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt auch per Videosprechstunde ausgestellt werden.
