Nach § 132a Abs. 1 Satz 1 SGB V haben der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene gemeinsame Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben.
Neben allgemeinen Regelungen enthalten die Rahmenempfehlungen auch Anforderungen an besondere Versorgungsformen. So gelten für die außerklinische ambulante Intensivpflege die psychiatrische häusliche Krankenpflege sowie die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden durch spezialisierte Leistungserbringer besondere Qualifikationsanforderungen an die verantwortliche Pflegefachkraft bzw. die Fachbereichsleitung sowie die übrigen an der Versorgung beteiligten Pflegefachkräfte.
