Laut dem WBVG sind die Vertragspartner Unternehmen, wie zum Beispiel eine Pflegeeinrichtung, und volljährige Verbraucher, z.B. Pflegebedürftige. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen Regelungen, die festlegen, wie ein Unternehmen vor dem Vertragsabschluss über die angebotenen Leistungen informieren muss, wie der Vertrag abgeschlossen und umgesetzt wird sowie wie vertragliche Vereinbarungen geändert werden können. Die Art der Einrichtung spielt dabei keine Rolle.
Die Bestimmungen des WBVG gelten sowohl für herkömmliche Pflegeeinrichtungen als auch für besondere Wohnformen wie das "Betreute Wohnen". Zudem finden sie Anwendung auf Verträge von volljährigen Bewohnern in Einrichtungen der Behindertenhilfe, wenn die Bereitstellung von Wohnraum in Verbindung mit Pflege- oder Betreuungsleistungen Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen ist.
Ausgenommen ist jedoch das reine "Service-Wohnen", das sich ausschließlich mit allgemeinen Unterstützungsleistungen durch den Unternehmer befasst, wie etwa der Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen oder hauswirtschaftlicher Versorgung.