Bund Vollelektronisches Abrechnungsverfahren

Start am 1. April 2025 in der ambulanten Pflege.

02.04.2025 Aktualisiert

Die Abrechnung pflegerischer Leistungen erfolgt zukünftig in einem einheitlichen, durchgängig elektronischen Verfahren. Dabei werden sämtliche Bestandteile der Abrechnung elektronisch an die Pflegekassen übertragen. Ziel ist die vollständige Ablösung papierbasierter Dokumente, sodass eine parallele Nutzung von Papier- und elektronischen Dokumenten nicht mehr vorgesehen ist. Der Prozess wird unter Einbezug der Telematikinfrastruktur (TI) und digitaler Signaturen umgesetzt, basierend auf der Einvernehmlichen Festlegung sowie der Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI für die vollelektronische Abrechnung.

Nach einer über 12-monatigen Testphase wurde das neue Verfahren vom 1. Januar bis zum 31. März 2025 erprobt. Seit dem 1. April 2025 ist die vollelektronische Abrechnung in den Produktivbetrieb übergegangen.

Verfahren des elektronischen Datenaustauschs für ambulante Pflegesachleistungen

Ab dem 1. April 2025 können ambulante Pflegesachleistungen nach zwei Verfahren abgerechnet werden:

  • Datenaustausch außerhalb der TI: Fortführung des bisherigen Verfahrens mit Übermittlung der DTA-Abrechnung und Leistungsnachweise in Papierform.
  • Datenaustausch innerhalb der TI: Vollelektronische Abrechnung.

Alle Pflegedienste haben seit dem 1. April 2025 die Möglichkeit, ihre Abrechnungen vollelektronisch über das Kommunikationsverfahren KIM (Kommunikation im Medizinwesen) an die Kostenträger zu übermitteln. Voraussetzung dafür ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur.

Das neue Verfahren wird das bisherige DTA-Verfahren nach aktuellem Stand ab dem 1. Dezember 2026 vollständig ablösen und ab diesem Zeitpunkt für alle Pflegeeinrichtungen verpflichtend. Eine Abrechnung in Papierform entfällt dann endgültig.

Leistungen, die über die vollelektronische Abrechnung abgerechnet werden können

  • § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
  • § 39 SGB XI (Verhinderungspflege)
  • § 45b SGB XI (Entlastungsleistungen)

Perspektivisch soll auch die Abrechnung von Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI vollelektronisch erfolgen. Dafür sind jedoch noch entsprechende gesetzliche und technische Voraussetzungen zu schaffen.

Umsetzung bei den Pflegekassen

Mit Ausnahme der unten genannten Pflegekassen setzen alle Pflegekassen ab dem 1. April 2025 die vollelektronische Abrechnung ambulanter Pflegesachleistungen SGB XI über die TI um:

Voraussichtlich ab 1. Mai 2025:

Knappschaft-Bahn-See

Voraussichtlich ab 1. Juli 2025:

AOK Hessen

AOK Bayern

AOK Baden-Württemberg

AOK Bremen-Bremerhaven

AOK PLUS

AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

Zeitpunkt noch offen:

BKK firmus

BKK Voralb Heller Index Leuze

Vollelektronische Abrechnung der SGB V-Leistungen nach § 302 SGB V

Auch die Abrechnung von Leistungen der Krankenversicherung soll künftig vollelektronisch erfolgen. Dies betrifft unter anderem die häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege sowie Heil- und Hilfsmittel. Der VDAB und weitere Leistungserbringerverbände befinden sich derzeit im Austausch mit dem GKV-Spitzenverband, um eine zeitnahe Umsetzung für SGB V-Leistungen sicherzustellen. Beide Verfahren sollen technisch und zeitlich eng aufeinander abgestimmt werden, da eine parallele Nutzung zu erheblichem Mehraufwand für Pflegedienste führen würde.

Empfehlung zur Umsetzung

Nach Rücksprache mit verschiedenen Softwareanbietern sind die technischen Voraussetzungen für die vollelektronische Abrechnung noch nicht vollumfänglich geschaffen. Zudem haben viele Leistungserbringer noch keine Anbindung an die TI vorgenommen. Im Rahmen des Erprobungsverfahrens wurden einige Fehler identifiziert, deren Behebung aktuell mit Hochdruck erfolgt.

Der VDAB empfiehlt daher, zunächst mit den entsprechenden Softwareanbietern sowie den Kassen in Kontakt zu treten und die notwendigen Schritte für die Integration des neuen Verfahrens zu planen.

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