Auf Grundlage der 6. PflegeArbbV bzw. der 7. PflegeArbbV gelten die nachfolgenden Mindestentgelte (brutto) für die verschiedenen Gruppen. Diese Sätze werden schrittweise erhöht:
Pflegehilfskräfte:
- bis 30.06.2026: 16,10 €
- ab 01.07.2026: 16,52 €
- ab 01.07.2027: 16,95 €
Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit:
- bis 30.06.2026: 17,35 €
- ab 01.07.2026: 17,80 €
- ab 01.07.2027: 18,26 €
Pflegefachkräfte:
- bis 30.06.2026: 20,50 €
- ab 01.07.2026: 21,03 €
- ab 01.07.2027: 21,58 €
Der gesetzliche Mindesturlaub für Arbeitnehmer, die unter die Sechste bzw. Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung fallen, beträgt neun Tage pro Jahr, basierend auf einer Fünf-Tage-Woche. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn die Arbeitnehmer bereits durch andere Regelungen, wie beispielsweise geltende Tarifverträge, Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben.
