Bund PflegeArbbV - Pflegearbeitsbedingungenverordnung

Die Verordnung regelt die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche in Deutschland. Die 6. PflegeArbbV ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. Juni 2026. Die 7. PflegeArbbV gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. September 2028.

01.02.2024 Aktualisiert

Auf Grundlage der 6. PflegeArbbV bzw. der 7. PflegeArbbV gelten die nachfolgenden Mindestentgelte (brutto) für die verschiedenen Gruppen. Diese Sätze werden schrittweise erhöht:

Pflegehilfskräfte:

  • bis 30.06.2026: 16,10 €
  • ab 01.07.2026: 16,52 €
  • ab 01.07.2027: 16,95 €

Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit:

  • bis 30.06.2026: 17,35 €
  • ab 01.07.2026: 17,80 €
  • ab 01.07.2027: 18,26 €

Pflegefachkräfte:

  • bis 30.06.2026: 20,50 €
  • ab 01.07.2026: 21,03 €
  • ab 01.07.2027: 21,58 €

Der gesetzliche Mindesturlaub für Arbeitnehmer, die unter die Sechste bzw. Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung fallen, beträgt neun Tage pro Jahr, basierend auf einer Fünf-Tage-Woche. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn die Arbeitnehmer bereits durch andere Regelungen, wie beispielsweise geltende Tarifverträge, Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben.

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