Unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Sozialministeriums vom 11. Dezember 2024 zu den Regelsätzen ab 1. Januar 2026 (Az. 35-5011.2-005.01/7) und der Verwaltungsvorschrift über die Barbeträge vom 3. Dezember 2019 (VwV Barbetrag BW) wird mitgeteilt, dass die Barbeträge nach dem SGB XII und SGB VIII ab 1. Januar 2026 im Vergleich zu den Jahren 2024 und 2025 unverändert Gültigkeit haben.
Grund hierfür ist, dass sich die Regelsätze ab Januar 2026 nicht verändern.
Es wird auf die mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 mitgeteilten Beträge ab Januar 2024 verwiesen. Das Schreiben ist als Anlage nochmals beigefügt.
