Baden-Württemberg Rundschreiben Barbeträge für Minderjährige 2025

Barbeträge nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2025 gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Barbeträge nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (VwV Barbetrag BW)

16.12.2024 Aktualisiert

Unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Sozialministeriums vom 11. Dezember 2024 zu
den Regelsätzen ab 1. Januar 2025 (Az. 35-5011.2-005.01/7) und der Verwaltungsvorschrift
über die Barbeträge vom 3. Dezember 2019 (VwV Barbetrag BW) wird mitgeteilt, dass die Barbeträge
nach dem SGB XII und SGB VIII ab 1. Januar 2025 im Vergleich zum Jahr 2024 unverändert
Gültigkeit haben. Grund hierfür ist, dass sich die Regelsätze ab Januar 2025 nicht
verändern.
Insoweit wird auf die mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 mitgeteilten Beträge ab Januar
2024 verwiesen. Das Schreiben ist als Anlage nochmals beigefügt.

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