Bund Richtlinien nach § 8 Absatz 7 SGB XI

Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf

31.10.2024 Aktualisiert

Durch die Förderung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf von professionell in der Pflege Tätigen soll die Attraktivität des Pflegeberufs gestärkt werden. Diese Fördermaßnahmen sollen Pflege- und Betreuungskräften ermöglichen, ihre beruflichen Aufgaben besser mit ihrem Familienleben zu vereinbaren. Die Förderung umfasst auch Maßnahmen, die darauf abzielen, Pflege- und Betreuungskräfte zurückzugewinnen, die etwa aus familiären Gründen, aufgrund der Pflege von Angehörigen oder dauerhaft wegen physischer oder psychischer Belastungen aus ihrem Beruf ausgeschieden sind, sich jedoch eine Rückkehr in den Pflegeberuf vorstellen können.

Zur Umsetzung dieser Maßnahmen stellt der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung jährlich bis zu 100 Millionen Euro aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung bereit, ursprünglich für den Zeitraum von 2019 bis 2024. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde die Förderung bis 2030 verlängert. Die Förderungen in den Jahren 2025 bis 2030 werden durch nicht beanspruchte Mittel aus den Jahren 2023 und 2024 aus dem Ausgleichsfonds nach § 65 SGB XI finanziert, wobei das verfügbare Fördervolumen um die Mittel für Modellvorhaben nach § 123 SGB XI reduziert wird. Die Richtlinien definieren die Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Maßnahmen sowie das Verfahren zur Vergabe der Fördermittel.

Folgende jährliche Förderzuschüsse sind möglich: 

  • 1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeitern in Höhe von bis zu 10.000 Euro; dabei werden bis zu 70 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten Mittel gefördert
  • 2. bei Pflegeeinrichtungen ab 26 in der Pflege tätigen Mitarbeitern in Höhe von bis zu 7.500 Euro; dabei werden bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten Mittel gefördert.

Allgemein gilt: Alle förderfähigen Maßnahmen müssen auf die Verbesserung einer Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf abzielen. 

Einige Beispiele für förderfähige Maßnahmen sind: 

  • Unterstützung und Anpassung bzw. Erweiterung von Betreuungsangeboten (frühmorgens, spätabends, in der Nacht, außerhalb der Kita- / Hortbetreuungs- bzw. Schulzeiten, in Ferien, am Wochenende, an Feiertage)
  • Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf in Zeiten einer Pandemie
  • trägereigene Kindertagesstätten (Betreuungszeiten, die von den ortsüblichen abweichen)
  • Angebote zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (deren Kosten nicht über die Pflegeversicherungsleistung berücksichtigt sind)
  • Schulungen und Weiterbildungen (auch als E-Learning) zur Stärkung der Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Anforderungen
  • professionelle Beratung und Maßnahmen zur familienorientierten Optimierung der Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung
  • Initiativen zur Einführung neuer, an den Bedürfnissen von Personen mit Familienpflichten und Pflegeaufgaben orientierten, Personalmanagementmodelle / Arbeitszeitkonzepte / flexibler Arbeitszeitvolumen
  • Entwicklung von Konzepten zur Rückgewinnung und (Wieder- )Einarbeitung von Pflege- und Betreuungskräften
  • Entwicklung von Konzepten zum Wiedereinstieg von Pflege- und Betreuungskräften in den Beruf nach geplanten Auszeiten (insbesondere nach einer Eltern- oder Pflegezeit) und zur Umsetzung von mitarbeiterorientierten und lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen
  • Maßnahmen zur kompetenzorientierten Personalentwicklung, Personalqualifizierung und Führung, auch im Zusammenhang mit der Umsetzung der Regelung des § 113c SGB XI
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit und zwischen den Beschäftigten sowie mit Kunden
  • Maßnahmen zur Schaffung einer familienfreundlicheren Unternehmenskultur
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