Bund Richtlinie zur SAPV und stationären Hospizversorgung

Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V

27.03.2026 Aktualisiert

Mit der zum 27.03.2026 in Kraft getretenen Richtlinie zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und stationären Hospizversorgung liegt eine aktualisierte Grundlage für die sozialmedizinische Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vor.

Rechtliche Basis ist § 283 Abs. 2 SGB V. Die Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an die Begutachtung im Kontext der aktuellen Rahmenverträge und Rahmenvereinbarungen zur SAPV und Hospizversorgung.

Die neue Richtlinie setzt bundeseinheitliche Maßstäbe für die Beurteilung des Versorgungsbedarfs schwerstkranker und sterbender Menschen. Sie beschreibt die Kriterien für den Zugang zu SAPV-Leistungen und stationärer Hospizversorgung und stärkt damit Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Entscheidungsfindung. Besondere Berücksichtigung findet zudem die Palliativversorgung von Kindern und Jugendlichen.

Für Pflegefachpersonen und Einrichtungsleitungen bietet die Richtlinie eine wichtige Orientierung bei Anträgen, in der Versorgungsplanung sowie in der interprofessionellen Zusammenarbeit im Kontext von Palliativ- und Hospizversorgung.

Dateianhänge

ÖffentlichambulantstationärteilstationärEingliederungshilfe EGHLeistungsrechtSpezialisierte ambulante Palliativ-Versorgung

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