Nach Eingang eines Antrags auf Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse beauftragt diese den regional zuständigen Medizinischen Dienst (MD), eine Begutachtung durchzuführen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad gegebenenfalls vorliegt. Darüber hinaus prüfen die Gutachterinnen und Gutachter, ob die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln erforderlich ist und ob präventive oder rehabilitative Leistungen empfohlen werden sollten.
Die Begutachtung basiert auf den Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Begutachtungs-Richtlinien). Diese konkretisieren die allgemeinen Vorgaben des Pflegeversicherungsgesetzes und definieren das Begutachtungsverfahren, um eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten.
Neu
Die Begutachtungs-Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wurden überarbeitet und sind am 26.09.2024 in Kraft getreten. Bei Begutachtungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit kann künftig neben persönlichen Besuchen und strukturierten Telefoninterviews auch die Videotelefonie eingesetzt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) am 26. März 2024 wurde der § 142a SGB XI noch einmal angepasst und um die Möglichkeit der Videotelefonie erweitert.
Eine Begutachtung per Videotelefonie kann grundsätzlich in allen Fällen in Erwägung gezogen werden, in denen eine Begutachtung durch ein strukturiertes Telefoninterview möglich ist. Dies betrifft insbesondere Höherstufungsanträge sowie Wiederholungsbegutachtungen.
