Thüringen Refinanzierung der Ausbildungsumlage für das Jahr 2025 stationär und teilstationär

Verfahren zur Refinanzierung der Ausbildungsumlage nach § 28 Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen für das Jahr 2025

19.11.2024 Aktualisiert

Die Berechnung und die Höhe des einheitlichen Ausbildungszuschlages nach § 28 Abs. 2 PflBG für teilstationäre, vollstationäre sowie eingestreute und solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen für das Jahr 2025 wurden nun von der Pflegesatzkommission im Freistaat Thüringen (PSK) beschlossen. Den offiziellen Beschluss 05/2024 der PSK steht Ihnen am Ende dieses Beitrags als Download zur Verfügung. Für teilstationäre, vollstationäre und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind die auf sie entfallenden Umlagebeträge in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigungsfähig und werden wie bisher über einen entsprechenden Vergütungszuschlag (Ausbildungszuschlag) refinanziert.

Die kalkulatorische Herleitung der Zuschläge können Sie dem beigefügten PSK Beschluss 05/2024 entnehmen.

In Thüringen ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 ein einheitlicher Ausbildungszuschlag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen inklusive eingestreuter und solitärer Kurzzeitpflege in Höhe von

3,85 €/Belegungstag.

Der einheitliche Ausbildungszuschlag für den teilstationären Pflegebereich für den gleichen Zeitraum beträgt

3,80 €/Belegungstag.

Dieser Ausbildungszuschlag ist von allen Einrichtungen als eigenständiger Zuschlag in Rechnung zu stellen.

Der Ausbildungszuschlag ist pflegebedingter Aufwand, auf der Abrechnung separat auszuweisen und entsprechend hinzuzurechnen. Werden davon abweichend von der Einrichtung bzw. dem Träger der Einrichtung keine oder nur ein Teil der Ausbildungszuschläge in Rechnung gestellt, erfolgt für den nicht in Rechnung gestellten Anteil kein Ausgleich nach § 17 Abs. 2 PflAFinV.

Die allgemeinen Pflegeleistungen werden im Rahmen der in den § 41, § 42 und § 43 Abs. 2 SGB XI festgelegten Leistungsbeträge von der Pflegekasse übernommen. Erst wenn der maximale monatlich zu zahlende Leistungsbetrag der Pflegekasse überschritten wird, wird der übersteigende Betrag dem Versicherten in Rechnung gestellt.

Einer weiteren Vereinbarung mit den Pflegekassen bedarf es nicht.

Neben dem Ankündigungsschreiben müssen Sie Ihren Pflegekunden im Rahmen der Ankündigung auch die in Folge des einheitlichen Ausbildungszuschlages individuell eintretende Kostenerhöhung mitteilen. Dafür stellen wir Ihnen wieder das Musterankündigungsschreiben des VDAB sowie den Muster-Serienbrief ebenfalls über die Wissensplattform zur Verfügung. 

Dateianhänge

ÖffentlichstationärteilstationärVergütung

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