Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.
Der Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI für die ambulante Pflege in Baden-Württemberg wurde zuletzt im Jahr 2025 angepasst mit Wirkung zum 01.01.2026.
Folgende Änderungen sind hier insbesondere hervorzuheben:
Personelle Mindestausstattung (§ 17 Abs. 2 Nr. 2)
Die Anforderungen an die verantwortliche Pflegefachkraft wurden an den Rahmenvertrag nach § 132a SGB V angeglichen. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nun ab 50 % möglich, sofern gemeinsam mit der stellvertretenden Pflegefachkraft mindestens 1,5 Vollzeitstellen erreicht werden.
Prüfung durch den Medizinischen Dienst (§ 21 Abs. 2)
Der bisherige Hinweis zur Erörterung von Bedenken der Mitarbeiter des Prüfdienstes hinsichtlich des Pflegegrades während der Prüfung wurde gestrichen. Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst beinhalten keine Einschätzung des Pflegegrades.
Hilfe bei Ausscheidungen (Anlage 1a Nr. 4)
Bei der Katheterversorgung ist der Einsatz einer Pflegefachkraft nur dann verpflichtend, wenn die Tätigkeiten über das reine Wechseln des Urinbeutels hinausgehen.
Einsatz von Telekommunikationstechnik (Anlage 1c)
Die Anlage 1c des Rahmenvertrags erlaubt, Leistungen auch über Telekommunikation zu erbringen – zum Beispiel per Video oder Telefon. Das geschieht nur, wenn die Versicherten es wünschen, und ergänzt die persönliche Pflege zu Hause. Die Leistungserbringung mittels Telekommunikation bleibt als ergänzende Maßnahme auf Wunsch der Versicherten möglich. Der Erprobungszeitraum dieser Regelung wurde vom 01.01.26 bis zum 31.12.28 verlängert.
