Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.
Der Rahmenvertrag nach §75 SGB XI für die ambulante Pflege in Baden-Württemberg wurde zuletzt im Jahr 2023 angepasst mit Wirkung zum 01.01.2024.
Folgende Änderungen sind hier insbesondere hervorzuheben:
- Zusammenlegung der Leistungspakete 15 und 16 zu einem Leistungspaket 15
- Die Regelung zur Beschäftigtennummer gem. § 293 Abs. 8 SGB V
- Neue Anlage 1c: Leistungserbringung unter Einsatz von Telekommunikationstechnik im Rahmen eines Erprobungszeitraums vom 01.01.2024 – 31.12.2025.
Die hybride Versorgungsform eignet sich besonders bei Leistungen der Betreuung, Anleitung und kognitive Aktivierung. Der Einsatz von Telekommunikationstechnik erfolgt natürlich nur, wenn der Pflegebedürftige dies wünscht. Die Regelungen des Datenschutzes sind hierbei stets zu beachten. Empfohlen wird die Verwendung eines zertifizierten Produktes eines Videodienstanbieters aus der vom GKV-Spitzenverband geführten „Liste der Videodienstanbieter“, wie sie auch bei Videosprechstunden und Videoberatungsbesuchen verlangt wird.
Mit der Erprobung der hybriden Versorgungsform (Anlage 1c Einsatz von Telekommunikationstechnik) ist Baden-Württemberg ein bundesweit bemerkenswerter Vorstoß gelungen.
Durch die Änderungen im Rahmenvertrag sind auch Änderungen in der Mustervergütungsvereinbarung notwendig geworden. Diese wurden überarbeitet und der PSK ambulant zur Beschlussfassung vorgelegt.