Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.
Der Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI für die vollstationäre Pflege in Niedersachsen wurde zuletzt im Jahr 2023 angepasst. Zum 01.07.2024 wurde die Anlage 8 – Berechnung der durchschnittlichen Netto-Jahresarbeitszeit – aktualisiert.
Neben dem reinen Vertragswerk gibt es folgende Anlagen:
Anlage 1: Abgrenzung der Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI von den Leistungen nach § 1, der Unterkunft und Verpflegung nach § 2 sowie den sonstigen Leistungen
Anlage 2: Vereinfachter Antrag der Pflegebedürftigen bei der Neuaufnahme im Pflegeheim (§ 8 Abs. 1 des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege)
Anlage 3: Ermächtigungserklärung Abrechnungsstelle
Anlage 4: Personalerfassung für den Bereich Pflege und Betreuung
Anlage 5: Personalabgleich für den Bereich Pflege und Betreuung
Anlage 6: Personalerfassung für den Bereich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI)
Anlage 7: Personalabgleich für den Bereich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI)
Anlage 8: Berechnung der durchschnittlichen Netto-Jahresarbeitszeit
Anlage 9: Berechnungsbeispiel zu § 27, vorübergehende Abwesenheit