Sachsen Rahmenvertrag nach § 80 Abs. 1 SGB XII für den Freistaat Sachsen

Stand: 25. Juni 2024

16.01.2025 Aktualisiert

Der Rahmenvertrag nach § 80 Abs. 1 SGB XII, der am 25. Juni 2024 im Freistaat Sachsen verabschiedet wurde, regelt wichtige Grundsätze und Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfeträgern und den Leistungserbringern. Ziel ist es, Sozialhilfeleistungen nach einheitlichen Standards wirtschaftlich und qualitätsgesichert zu gestalten. Der Neuabschluss des Rahmenvertrages wurde erforderlich, da der vorherige Vertrag von 2006 veraltet war. Gesetzesänderungen, insbesondere durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG), machten eine Überarbeitung notwendig.

Der Rahmenvertrag definiert unter anderem die Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile für Vergütungspauschalen sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76 SGB XII. Er legt Kriterien für die Ermittlung von Maßnahmepauschalen, Personalrichtwerte und Grundsätze für Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung fest. Zudem beschreibt er Verfahren zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie zum Abschluss von Vereinbarungen. Einheitliche Leistungs- und Qualitätsmerkmale für Leistungsangebote werden in der Anlage 1 des Vertrags geregelt, die verbindliche Leistungstypen definiert und Transparenz sowie Vergleichbarkeit sicherstellt.

Bei der Erarbeitung des Vertrags wirkten die Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen sowie das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit. Alle Vertragspartner haben sich verpflichtet, den Rahmenvertrag kontinuierlich weiterzuentwickeln, um die Bedürfnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Der Rahmenvertrag bildet somit die Grundlage für eine zukunftsorientierte und bedarfsgerechte Versorgung im Freistaat Sachsen.

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