Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.
Der Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI für die vollstationäre Pflege stammt in seiner Ursprungsfassung vom 01.07.1996.
Im Jahr 2004 wurde § 6 dieses Vertrages neu gefasst.
Es wurde geregelt, dass die pflegebedingten Sachaufwendungen zu 100% den allgemeinen Pflegeleistungen zugeordnet werden.
Weitere Änderungen hat es seitdem nicht mehr gegeben. Dieser Vertrag hat die Änderungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes noch nicht nachvollzogen. Zurzeit laufen die Verhandlungen zwischen den Kostenträgern und den Verbänden der Leistungserbringer zur Anpassung des Rahmenvertrages an die aktuellen Regelungen im SGB XI. Ein Ende der Verhandlungen ist noch nicht abzusehen.
