Sachsen-Anhalt Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung LSA

Der Rahmenvertrag für die ambulante Pflege nach § 75 SGB XI ist am 01.04.1995 in Kraft getreten.

 

01.04.1995 Aktualisiert

Landesrahmenverträge haben das Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung sicherzustellen.
Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.

Der Rahmenvertrag für die ambulante Pflege nach § 75 SGB XI ist vom 01.04.1995. Das heißt konkret, dass die Regelungen in diesem Vertrag, die Änderungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes noch nicht nachvollzogen haben.

Bis lang gibt es noch keine Initiative von Seiten der Kostenträger Anpassungen im Rahmenvertrag vorzunehmen.

Die Leistungskomplexe sind vor dem Hintergrund des zweiten Pflegestärkungsgesetzes im Jahr 2017 angepasst worden.

Dateianhänge

ÖffentlichambulantLeistungsrecht

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