Berlin Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI Berlin Kurzzeitpflege

Landesrahmenverträge haben das Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung sicherzustellen.

29.07.2024 Aktualisiert

Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.

 

Der Rahmenvertrag nach §75 SGB XI für die Kurzzeitpflege in Berlin wurde im Jahr 2009 geschlossen und zuletzt im Jahr 2023 ergänzt.

 

Neben dem reinen Vertragswerk gibt es folgende Ergänzungsvereinbarungen und Festlegungen:

  • Erste Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Kurzzeitpflege im Land Berlin ab 01.01.2017

  • Zweite Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Kurzzeitpflege im Land Berlin ab 01.04.2021

  • Festlegungen der AG § 75 zur Umsetzung der Empfehlungen nach § 88a SGB XI

Die letzten Änderungen betreffen Regelungen zur Anrechnung von Auszubildenden nach dem Pflegeberufegesetz und zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit.

Dateianhänge

ÖffentlichstationärExistenzgründungLeistungsrechtPersonalQualitätVergütung

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