Berlin Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI Berlin ambulant

Landesrahmenverträge haben das Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung sicherzustellen.

25.09.2024 Aktualisiert

Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich. 

Der Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI für die ambulante Pflege in Berlin wurde im Jahr 2015 geschlossen.

Neben dem reinen Vertragswerk gibt es folgende Anlagen:

  • Anlage 1 Strukturerhebungsbogen 

  • Anlage 2 Stichtagsbezogene Personalmeldung gemäß § 10 Abs. 5 des Rahmenvertrages

  • Anlage 3 Ermächtigungserklärung gemäß § 17 Abs. 10 des Rahmenvertrages (Abrechnungsverfahren)

  • Anlage 4 Muster eines Personaleinsatzplans in der Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz

Dateianhänge

ÖffentlichambulantExistenzgründungLeistungsrechtPersonalQualitätVergütung

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