Berlin Rahmenvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V Berlin

Rahmenvertrag zur Durchführung der häuslichen Krankenpflege

29.07.2024 Aktualisiert

Der Rahmenvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V ist eine Vereinbarung zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern, der die allgemeinen Bedingungen für die Erbringung von häuslicher Krankenpflege regelt. Dieser Vertrag stellt sicher, dass die Versicherten die notwendigen Leistungen häuslicher Krankenpflege erhalten können, während gleichzeitig die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung gewährleistet werden.

Für Berlin wurde im Jahr 2022 ein Rahmenvertrag geschlossen. Seit dem 01.01.2026 werden die Regelungen des Rahmenvertrags in einem Verbandsvertrag abgebildet; dieser Verbandsvertrag umfasst die bisherigen Rahmenvertragsregelungen und tritt für beitretende Einrichtungen als maßgebliche Vertragsgrundlage an deren Stelle. Einrichtungen können dem Verbandsvertrag beitreten.

Neben dem reinen Vertragswerk gibt es folgende Anlagen

  • Anlage 1 – Datenerhebungsbogen 

  • Anlage 2 – Nachweis zur Personalmindestvorhaltung 

  • Anlage 3 – Fortbildungsmeldung 

  • Anlage 4 – Ermächtigungserklärung zur Abrechnung 

  • Anlage 5 – Kriterien zur Abrechnung mittels elektronisch erstellter Leistungsnachweise 

  • Anlage 6 – Vergütungsvereinbarung

Dateianhänge

ÖffentlichambulantExistenzgründungLeistungsrechtPersonalQualitätVergütung

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