Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes wurde die Eingliederungshilfe neu aufgestellt. Dabei wurde die bisherige institutionenbezogene Systematik der Eingliederungshilfe unabhängig von der Schwere der Behinderung durch eine an den individuellen Bedarfen ausgerichtete Unterstützung ersetzt.
Damit die Leistungen der Eingliederungshilfe in ganz Niedersachsen einheitlich gestaltet sind, haben die Träger der Eingliederungshilfe mit den Vereinigungen der Leistungserbringer den Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX geschlossen. Ziel dieses Rahmenvertrages ist die Sicherstellung einer wirksamen Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen oder von Behinderungen bedrohten Menschen. Der Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX ist für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.
Seit dem 01.01.2025 gilt ein neuer unbefristeter Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX für die Eingliederungshilfe in Niedersachsen.
Im Vergleich zum vorherigen Vertrag sind einzelne Punkte neu hinzugekommen oder an anderen Stellen im Text verortet worden. Nachfolgende Aufzählung gibt einen Überblick über die wesentlichen Neurungen:
- § 16a (Belegungsdaten) wurde neu mit aufgenommen. Dieser regelt nun verbindlich die schon staatfindende jährliche Stichtagsabfrage.
- § 20 (Prüfung der Qualität der Leistungen) wurde überarbeitet. Dieser stellt nun das Verfahren zur Durchführung der Qualitätsprüfungen etwas genauer dar.
- § 24 (Rechtswirksamkeit) wurde ergänzt. Dieser stellt nun klar, dass ein erklärter Beitritt auch für künftige Änderungen im Vertrag und den Anlagen weiter gilt. Im Falle von Änderungen besteht jedoch ein Sonderkündigungsrecht.
- § 26 (Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung) wurde dahingehend angepasst, dass dieser Vertrag unbefristet gelten soll.
Der Rahmenvertrag bzw. seine Anlagen werden in Teilen durch Beschlüsse der Gemeinsamen Kommission nach § 22 Rahmenvertrag ergänzt oder aktualisiert.
Neben dem reinen Vertragswerk gibt es folgende Anlagen:
- Anlage 1 Leistungstypen
- Anlage 2 Regelleistungsvereinbarungen
Anlage 2. LTyp 0.0.5.1, 0.0.5.2, 0.0.5.3 AbW
Anlage 2. LTyp 1.1.3.1, 1.1.3.2, 2.1.3.1, 2.1.3.2, 3.1.1.1 WfbM und Tafö
Anlage 2. LTyp 1.1.3.1, 2.1.3.1, 3.1.1.1 WfbM
Anlage 2. LTyp 1.2.2.1 Wohnen Koe
Anlage 2. LTyp 1.1.3.2, 2.1.3.2 Tafö
Anlage 2. LTyp 2.1.3.5 Tagesstätte Ältere
Anlage 2. LTyp 2.1.3.6 Tagesstruktur Ältere
Anlage 2. LTyp 2.2.3.1 Wohnen
Anlage 2. LTyp 3.1.1.2 Tagesstätte
Anlage 2. LTyp 3.1.1.3 Tagesstruktur
Anlage 2. LTyp 3.1.1.4 Tagesstruktur CMA
Anlage 2. LTyp 3.1.1.6 Zuverdienst
Anlage 2. LTyp 3.2.1.1 Wohnen seelisch
Anlage 2. LTyp 3.2.2 Wohnen CMA - Anlage 3: Verfahren der Zuordnung nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf
- Anlage 4: Einheitliche Leistungspauschalen und Personalstandards (neu gelayoutet)
- Anlage 5: Kriterien nach § 4 RV Ü18 (neu)
- Anlage 6: Kalkulationsschemata und Gliederung der Leistungspauschalen und ggf. weitere Vergütungs- und Abrechnungsregelungen für andere Angebote (§ 8 Abs. 6) (überarbeitet)
- Anlage 7: Ergänzende Regelungen zum Rahmenvertrag (redaktionell überarbeitet)
- Anlage 8: Protokollerklärungen zum Rahmenvertrag (ergänzt und redaktionell überarbeitet)
- Anlage 9: Angaben im Bürgerportal des Landes
- Anlage 10: Meilensteine (überarbeitet)
- Anlage 11: Bestimmungen zur Abfrage der Belegungsdaten (neu)