Saarland Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. SGB XI zur pflegerischen Versorgung in der Kurzzeitpflege im Saarland

Landesrahmenverträge haben das Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung sicherzustellen

06.11.2024 Aktualisiert

Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen der Kurzzeitpflege übernehmen nach Maßgabe dieses Vertrages die Versorgung der Versicherten der Pflegekassen mit Leistungen der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI), wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. 

Dieser Vertrag ist für die zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Saarland und die Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich (gem. § 75 Abs. 1 letzter Satz SGB XI). Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Sinne dieses Vertrages sind Pflegeeinrichtungen, die mindestens vier Kurzzeitpflegeplätze in einem besonderen zusammenhängenden Pflegebereich ausschließlich für die Kurzzeitpflege vorhalten.

Neben dem reinen Vertragswerk gibt es folgende Anlagen:

  • Rahmenvereinbarung gem. § 86 Absatz 3 SGB XI über ein vereinfachtes Verfahren nach § 92 c SGB XI als Übergangsregelung für die Kurzzeitpflege im Saarland
  • Ergänzung zur Vergütungsvereinbarungen mit Anlage über die vereinbarten Leistungsund Qualitätsmerkmale (LQM) und Anlage über Vergütungszuschläge gemäß den §§ 84, 85 ,43 b SGB XI sowie § 75 SGB XII
Dateianhänge

ÖffentlichstationärLeistungsrecht

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