Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ist eine Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Beteiligten, um eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden in den Rahmenverträgen geregelt. Rahmenverträge nach § 75 SGB XI sind für alle Vertragspartner auf Landesebene verbindlich.
Der Rahmenvertrag nach §75 SGB XI für die vollstationäre Pflege in Berlin wurde im Jahr 2011 geschlossen und zuletzt im Jahr 2023 ergänzt.
Neben dem reinen Vertragswerk gibt es folgende Anlagen, Ergänzungsvereinbarungen und Festlegungen:
Anlage A zur Betreuung von mobilen, erheblich verhaltensauffälligen Menschen mit einer medizinisch-therapeutisch nicht beeinflussbaren Demenz,
Anlage B zur pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, Wachkoma,
Anlage C zur pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, Langzeitbeatmung,
Anlage D zum besonderen pflegerischen Versorgungs- und Betreuungsbedarf von geistig behinderten Menschen oder geistig und mehrfach behinderten Menschen,
Anlage E zum besonderen pflegerischen Versorgungs- und Betreuungsbedarf von erheblich verhaltensauffälligen Menschen mit psychischen Erkrankungen oder seelischen Behinderungen
Erste Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag im Land Berlin ab 01.01.2017
Zweite Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag im Land Berlin ab 01.06.2017
Dritte Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag im Land Berlin ab 01.04.2021
Festlegungen der AG § 75 SGB XI zur Umsetzung § 113c SGB XI ab 01.07.2023 für das Land Berlin
Die letzten Änderungen betreffen Regelungen zur Anrechnung von Auszubildenden nach dem Pflegeberufegesetz und zum Übergang der Umsetzung der Personalbemessung gemäß § 113c SGB XI bis zum Abschluss des neuen Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege im Land Berlin (Rahmenvertrag).
