Die Mitglieder der Pflegesatzkommission hatten sich im Juli 2023 per Umlaufbeschluss (04/2023) auf ein dreistufiges Modell zur Implementierung des Personalbemessungsverfahrens nach § 113c SGB XI in Thüringen verständigt.
In der ersten Stufe wurde zum 01.07.2023 die Integration zusätzlicher Pflegekräfte mit dem Mindestpersonalschlüssel von 1:2,6 umgesetzt. In der zweiten Stufe wurde nun die Integration der Sonderfunktionen Pflegedienstleitung und Qualitätsmanagement wie folgt beschlossen:
Für die Pflegedienstleitung (= PDL) gilt ein Personalschlüssel von 1 VZK je 100 Plätze. Pflegeeinrichtungen bis 100 Plätze können einen Personalschlüssel von mindestens 0,75 Vollzeitkräfte (=VZK) bis maximal 1,00 VZK vereinbaren.
Für das Qualitätsmanagement (=QM) oder den Qualitätsmanagementbeauftragten (QMB) gilt ein Personalschlüssel von 1 VZK zu 100 Plätze, mindestens jedoch 0,50 VZK und maximal 1,50 VZK je Pflegeeinrichtung.
Diese Regelungen können nur in Anspruch genommen werden, sofern die Mindestpersonalausstattung von 1 zu 2,6 VZK gesichert ist (siehe PSK Beschluss 04/2023).
Sofern Sie beispielsweise ein QM mit 0,5 VZK integrieren, kann die Person entsprechend Ihrer Qualifikation mit den übrigen Stellenanteilen in der Pflege eingesetzt werden. Die pflegerischen Anteile fließen dann auch in den Mindestpersonalschlüssel mit ein.
Die vorgenannten Personalschlüssel dienen als Basis zur Kostenkalkulation und können nach Ablauf des bisherigen Pflegesatzzeitraumes, frühestens jedoch ab dem 01.09.2025 erstmalig im folgenden Vergütungsverfahren nach § 85 Abs. 3 SGB XI beantragt werden.
Der komplette Beschluss 4/2023 steht Ihnen am Ende dieses Artikels als Download zur Verfügung.
Thüringen PSK Beschluss 02/2025: Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens (PeBeM) nach § 113c SGB XI
24.07.2025 Aktualisiert
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