Empfehlung der Ausbildungsallianz Niedersachsen zu Ausgleichszahlungen in Kooperationsverträgen nach § 8 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
Um die erforderliche Zusammenarbeit der Träger der praktischen Ausbildung mit der Pflegeschule sowie den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten nach § 6 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des PflBG Kooperationsverträge in Schriftform.
Gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 PflBG können Organisation und Koordination der Praxiseinsätze vom Träger der praktischen Ausbildung durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen werden. Des Weiteren stellen die Träger der praktischen Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) die Praxisanleitung sicher.
Daher ist es erforderlich, in den Kooperationsverträgen zum einen die Weiterleitung von Organisationskosten bei Aufgabenübertragung an die Pflegeschule und zum anderen Regelungen zu Ausgleichszahlungen für Leistungen der Praxisanleitung für Auszubildende anderer praktischer Ausbildungsträger zu vereinbaren.
Die Partner der Ausbildungsallianz Niedersachsen empfehlen den Trägern der praktischen und schulischen Ausbildung in Niedersachsen, in der Allianz geeinte Referenzwerte im Rahmen von Kooperationsverträgen zu berücksichtigen. Die Ausbildungsallianz verbindet mit dieser Empfehlung das Ziel, dass ohne zusätzlichen Abstimmungsaufwand auf der örtlichen bzw. regionalen Ebene vielfältige Kooperationen eingegangen bzw. ausgebaut werden können.
Grundlage der von der Ausbildungsallianz empfohlenen Referenzwerte sind die in Niedersachsen vereinbarten Ausbildungspauschalen für die Träger der praktischen Ausbildung.
