Sachsen Neuer Rahmenvertrag Kurzzeitpflege in Sachsen ab dem 01.07.2026

Mehr Transparenz und klare Strukturen für die Praxis!

03.06.2026 Aktualisiert

Zum 01.07.2026 tritt der neue Rahmenvertrag zur Kurzzeitpflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI im Freistaat Sachsen in Kraft. Mit dem verbandsübergreifend vereinbarten Vertrag schaffen die Leistungserbringerverbände, Pflegekassen und weiteren Vertragspartner einheitliche und verbindliche Rahmenbedingungen für alle Einrichtungen, die Kurzzeitpflege anbieten.

Der neue Vertrag verfolgt das Ziel, pflegebedürftigen Menschen während eines zeitlich begrenzten stationären Aufenthalts eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei stehen die individuellen körperlichen, kognitiven und psychischen Ressourcen sowie die persönlichen Bedürfnisse der Betroffenen im Mittelpunkt.

Zentrale Neuerung: Solitäre und angebundene Kurzzeitpflegeplätze

Die wichtigste strukturelle Änderung des neuen Rahmenvertrages ist die klare Unterscheidung zwischen zwei Angebotsformen:

Solitäre Kurzzeitpflege

Solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind eigenständige Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflegeleistungen erbringen. Sie verfügen über räumlich abgegrenzte Einheiten und eine auf die besonderen Anforderungen der Kurzzeitpflege ausgerichtete Organisation.

Angebundene Kurzzeitpflege

Daneben können vollstationäre Pflegeeinrichtungen Kurzzeitpflegeplätze als angebundene beziehungsweise eingestreute Plätze vorhalten. Für diese Plätze gelten die Regelungen des Rahmenvertrages für die vollstationäre Pflege, soweit der neue Kurzzeitpflegevertrag keine spezielleren Vorgaben enthält.

Die neue Systematik sorgt für deutlich mehr Transparenz bei der Einordnung der verschiedenen Angebotsformen und reduziert bisherige Abgrenzungsfragen. Gleichzeitig werden Vertrags- und Vergütungsverfahren vereinfacht und landesweit vereinheitlicht.

Kurzzeitpflege als aktivierende Pflege

Der Vertrag beschreibt Kurzzeitpflege ausdrücklich als aktivierende und ressourcenorientierte Versorgungsform. Ziel ist es nicht allein, Pflege sicherzustellen, sondern vorhandene Fähigkeiten zu erhalten, zu fördern oder wiederherzustellen.

Besondere Bedeutung haben dabei:

  • Förderung der Mobilität,
  • Unterstützung bei der Kommunikation,
  • Erhalt kognitiver Fähigkeiten,
  • Unterstützung bei der Selbstversorgung,
  • Förderung sozialer Teilhabe sowie
  • individuelle Betreuung und Begleitung.

     

Die Kurzzeitpflege soll den pflegebedürftigen Menschen dabei unterstützen, nach Möglichkeit in seine bisherige Lebenssituation zurückzukehren.

Der neue Rahmenvertrag bezieht die zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen nach § 43b SGB XI ausdrücklich ein. Damit wird die Bedeutung sozialer Betreuung und individueller Aktivierungsangebote für die Versorgungsqualität hervorgehoben.

Anforderungen an Personal und Organisation

Der Vertrag enthält Vorgaben zu Personalstruktur, Qualifikation, Personalbemessung und organisatorischen Abläufen.

Besonders hervorzuheben ist die Regelung, dass solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen grundsätzlich mindestens zwölf Plätze vorhalten sollen. Damit soll eine wirtschaftlich tragfähige und qualitativ hochwertige Versorgung sichergestellt werden.

 

Neue Regelungen zur Auslastung

Der Vertrag enthält zudem konkrete Vorgaben zu den Auslastungsquoten. Diese gewinnen insbesondere für die wirtschaftliche Betrachtung von solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen an Bedeutung und schaffen transparente Rahmenbedingungen für zukünftige Vergütungsverhandlungen.

Dateianhänge

► ZugriffÖffentlichstationärArbeitsrechtlichesVergütung

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