Bremen Neue Vorgaben für Pflegeschulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung in Bremen.

Ab 2026 gelten in Bremen neue Regeln für Pflegeschulen und Praxiseinrichtungen. Die Reform soll die Ausbildungsqualität verbessern und den Bedarf an qualifizierten Pflegefachkräften langfristig sichern.

30.12.2025 Aktualisiert

Die Freie Hansestadt Bremen hat die Bremische Pflegeausbildungsverordnung (BremPflAusV) umfassend überarbeitet. Die Neuregelung wurde am 22. Dezember 2025 verkündet und tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Ziel der Reform ist es, die Qualität der Pflegeausbildung langfristig zu sichern und gleichzeitig einen Beitrag zur Deckung des Fachkräftebedarfs zu leisten.

Einführung der Schulsozialarbeit an Pflegeschulen

Ein zentraler Baustein der neuen Verordnung ist die erstmalige Verankerung der Schulsozialarbeit an Pflegeschulen. Künftig können die Einrichtungen sozialpädagogische Fachkräfte einsetzen, um Auszubildende stärker zu unterstützen – etwa bei psychosozialen Belastungen, Lernschwierigkeiten oder Konflikten im Ausbildungsalltag.

Diese Stellen werden voll in das Verhältnis von Lehrkräften zu Ausbildungsplätzen eingerechnet werden. Damit stärkt Bremen die pädagogische Betreuung, ohne zusätzliche formale Hürden für die Schulträger zu schaffen.

Erleichterte Anforderungen an Lehrkräfte – befristet bis Ende 2029

Um dem akuten Lehrkräftemangel entgegenzuwirken, sieht die Verordnung befristete Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2029 vor.

1. Theoretischer Unterricht

Anstelle eines Masterabschlusses in Pflegepädagogik genügt vorübergehend:

  • ein pflegepädagogisch ausgerichtetes Hochschulstudium (z. B. Bachelor)
  • plus abgeschlossene Pflegefachkraftausbildung

Damit reagiert Bremen auf Engpässe im Bereich der pädagogisch qualifizierten Lehrkräfte.

2. Öffnung für andere Gesundheitsfachberufe

Auf Antrag können auch Fachkräfte aus anderen Gesundheitsberufen – etwa aus der Ergotherapie, Physiotherapie oder dem Hebammenwesen – als Lehrkräfte zugelassen werden. Diese Öffnung soll zusätzliche personelle Ressourcen erschließen.

3. Einsatz von Nachwuchslehrpersonen

Schulen erhalten die Möglichkeit, Personen mit noch unvollständiger Qualifikation befristet einzusetzen.

Vorgaben:

  • maximal 18 Unterrichtsstunden pro Woche
  • pädagogische Begleitung durch eine qualifizierte Lehrkraft
  • keine Beteiligung an Abschlussprüfungen

Diese Regelung soll den Einstieg in die Lehrtätigkeit erleichtern und langfristig neue Fachkräfte für die pädagogische Arbeit gewinnen.

Regelungen zur hochschulischen Pflegeausbildung

Für die hochschulische Pflegeausbildung gelten ebenfalls Übergangsregelungen. Bis zum31. Dezember 2029 werden Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter als geeignet anerkannt, wenn sie:

  • eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden abgeschlossen haben oder
  • entsprechende Lehrveranstaltungen eines pflegepädagogischen Studiums erfolgreich absolviert haben.

Damit schafft Bremen Flexibilität, um die akademische Pflegeausbildung weiter auszubauen, ohne den Praxisbezug zu gefährden.

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