Alle vollstationären, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäuser, die private und soziale Pflegeversicherung und das Land beteiligen sich gemäß einem festgelegten Schlüssel an der Finanzierung der Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) durch ein Umlageverfahren. Der Ausgleichsfonds, der zur Verwaltung dieser Mittel eingerichtet wurde, wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) geführt.
Die an den Ausgleichsfonds gezahlten Beträge können von vollstationären, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen über die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen als Ausbildungszuschläge geltend gemacht werden.
Die Refinanzierung der Umlagebeträge erfolgt in Form eines landeseinheitlichen Ausbildungszuschlags auf die Pflegevergütung. Der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag wird auf Grundlage des vom ambulanten Sektor zu tragenden Finanzierungsanteils und der Summe der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahrs im Land abgerechneten Punkte aller ambulanten Pflegeeinrichtungen errechnet.
Der landeseinheitliche Ausbildungszuschlag nach PflBG beträgt ab dem 1. Januar 2026 für ambulante Pflegeeinrichtungen in Berlin 0,00178 EUR als Zuschlag zum jeweiligen Punktwert des Pflegedienstes. Bei einer Zeitvergütung entspricht das einem Stundensatzzuschlag von 1,07 EUR (bei in der Pflegevergütung vereinbarter 5 Minuten Taktung 0,09 EUR, bei 1 Minuten Taktung 0,02 EUR).
Beitrittsverfahren 2026
Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens kann der Beitritt zu den oben genannten Ausbildungszuschlägen für 2026 durch ambulante Pflegeeinrichtungen erklärt werden. Der Beitritt erfolgt über das Marktpartnerportal der AOK Nordost.
Um der Refinanzierung des Umlagebetrages gemäß § 28 Absatz 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) in Verbindung mit § 89 SGB XI und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) in Berlin beizutreten, ist der Vorgang „Refinanzierung Umlage Pflegeberufe 2026“ auszuwählen.
Nach Bestätigung sind sie berechtigt, den Ausbildungszuschlag abzurechnen. Der Beitritt gilt nur für den jeweils genannten Pflegedienst.
