Da es vielen stationären Einrichtungen aufgrund der Ihnen bekannten Herausforderungen in der Pflege weder möglich war, den Mindestpersonalschlüssel von 1 zu 2,6 zu erfüllen, noch eine Fachkraftquote von 50 % zu realisieren, haben die Kassenverbände in Thüringen teilweise auch Fachkraftquoten von unter 50 % vertraglich akzeptiert. Für diese Entscheidung hat bislang allerdings die ordnungsrechtliche Legitimation gefehlt. Dies geht aus § 5 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung (HeimPersV) hervor:
„Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.“ (§ 5 Abs. 1 HeimPersV)
Allerdings kann von der Regelung in Absatz 1 abgewichen werden, „wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.“ (§ 5 Abs. 2 HeimPersV)
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) wurde dementsprechend damit beauftragt, zu klären, welche personelle Ausstattung für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner ausreichend ist. Das Ministerium stellt darum fest:
"Eine fachgerechte Betreuung ist dann gegeben, wenn das Pflege- und Betreuungspersonal in ausreichender Anzahl und Qualifikation vorhanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die nach § 113c SGB XI verhandelte Personalausstattung vorgehalten wird." (siehe Anhang TMASGFF)
Die Personalausstattung ist also auch bei einer Fachkraftquote von unter 50 % ausreichend, wenn eine gültige Pflegesatzvereinbarung nach § 113c SGB XI abgeschlossen wurde.
Dies gelte rückwirkend zum 01.01.2024 für alle geschlossenen sowie noch zu schließenden Vereinbarungen im Rahmen der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens nach § 113c SGB XI. Das Schreiben des Ministeriums (mit der konkreten Ausgestaltung der Regelung) sowie der PSK Beschluss 4/2023 stehen Ihnen hier als Anhänge zur Verfügung.
Thüringen Information zur Lösung des Konflikts zwischen ordnungsrechtlicher Fachkraftquote und §113c SGB XI
23.12.2024 Aktualisiert
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