- In der Rahmenvereinbarung selbst sind zahlreiche Änderungen gegenüber der zuvor geltenden Fassung vom 1. Januar 2014 vorgenommen worden. Um einige Punkte zu nennen:
- neue Pflichten beim Nachweis der vertraglichen Voraussetzungen
- Konkretisierungen bei den personellen Anforderungen
- Klarstellung für den Einsatz von Azubis
- Möglichkeit der Durchführung weiterer Behandlungspflegen durch mindestens einjährig ausgebildete Pflegekräfte nach definierten Fortbildungen
- Einführung einer Kompetenzmatrix für die Einsatzplanung
- Vereinbarung weiterer Leistungspositionen
Wichtig: Die Angabe der Endzeit des Einsatzes, wie in § 12 Abs. 1 Satz 2, 4. Anstrich geregelt, ist nicht erforderlich.
Die Anlagen 1 bis 4 wurden überarbeitet und den geänderten Regelungen der Rahmenvereinbarung angepasst. Neu hinzugekommen sind die Anlagen 5 bis 7.
In einer Synopse sind die Änderungen in der Rahmenvereinbarung gegenüber der bisherigen Fassung gekennzeichnet. Der VDAB hat zudem alle wesentlichen Neuerungen mit kurzen Erläuterungen sowohl zur Rahmenvereinbarung als auch zu den Anlagen zusammengestellt.
