Bund Gemeinsame Empfehlungen über die Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen nach § 42a Absatz 7 Satz 1 SGB XI

Seit 1. Juli 2024 haben pflegebedürftige Personen gemäß § 42b SGB XI einen Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation von der Pflegeperson erfolgen.

17.06.2026 Aktualisiert

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Anspruchs auf Versorgung Pflegebedürftiger bei Aufenthalt der Pflegeperson in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ab dem 01.07.2024 einen eigenen Leistungstatbestand im Recht der Pflegeversicherung geschaffen, um den Zugang von Pflegepersonen zu Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen zu erleichtern und zu stärken.

Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Grundlage von § 42a Absatz 7 Satz 1 SGB XI am 03.07.2024 Empfehlungen über das Antrags- und Genehmigungsverfahren, das Verfahren zur Vergütung der Leistungen und zur Sicherung der Qualität der Versorgung der
Pflegebedürftigen vereinbart.

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