Das bisherige Angebot an Kurzzeitpflegeplätzen wird als nicht ausreichend und den Bedarfen entsprechend deckend angesehen. Der Bundesgesetzgeber hat den Vertragspartnern in § 88a SGB XI aufgegeben, Empfehlungen zur Sicherstellung einer tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege abzugeben.
Dazu geben die Partner dieser Empfehlungen in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene sowie den Verbänden der Menschen mit Behinderung und der Pflegebedürftigen Grundsätze zu den notwendigen Rahmenbedingungen in der Kurzzeitpflege ab.
Auf der Grundlage dieser Empfehlungen haben die Vertragspartner nach § 75 Abs. 1 SGB XI in den Ländern ihre Rahmenverträge zu überprüfen und diese bei Bedarf an die nachfolgenden Empfehlungen anzupassen. Bis zur Entscheidung einer Anpassung der Landesrahmenverträge nach § 75 Abs. 1 SGB XI sind diese Empfehlungen für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
